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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 6 AKG-HärteRL
§ 6 AKG-HärteRL
Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien)
Bundesrecht
§ 6 AKG-HärteRL
(1) Für besondere Ausnahmefälle, in denen außergewöhnliche Umstände die Gewährung einer weitergehenden Hilfe erforderlich machen und die Opfer sich zudem gegenwärtig in einer Notlage befinden, werden zusätzlich zu Leistungen nach § 4 ergänzende laufende Leistungen monatlich gewährt.
(2) 1Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Absatzes 1 sind bei einem besonders schweren Schaden gegeben; von einem solchen Schaden ist insbesondere auszugehen bei
- 1.
Haft in einem Konzentrationslager im Sinne des § 42 Absatz 2 BEG von mindestens neun Monaten Dauer,
- 2.
Freiheitsentziehung in einer anderen Haftstätte oder in einer Euthanasie-Anstalt von mindestens achtzehn Monaten Dauer,
- 3.
Verstecktleben unter menschenunwürdigen oder besonders erschwerten Bedingungen von mindestens dreißig Monaten Dauer oder
- 4.
Personen, die in der Zeit des NS-Regimes zwangsweise sterilisiert worden sind.
2Eine Leistung kann abweichend von den in Satz 1 genannten Voraussetzungen auch gewährt werden, wenn im Einzelfall gegebene besondere Umstände eine Hilfe erforderlich machen.
(3) 1Eine Notlage nach Absatz 1 liegt vor, wenn das Familieneinkommen einschließlich etwaiger Leistungen nach § 5 die Beträge des § 34 Absatz 3 der Dritten Verordnung zur Durchführung des BEG in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), in der jeweils geltenden Fassung, nicht erreicht. 2Zum Familieneinkommen gehören nicht Wohngeld und Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 des XII. Buches Sozialgesetzbuch (z.B. Blindenhilfe). Außerdem bleibt ein Sockelbetrag von monatlich 200 € außer Ansatz.
(4) 1Die Höhe der ergänzenden laufenden Leistungen bemisst sich aus der Differenz zwischen dem verfügbaren Familieneinkommen gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 abzüglich des Sockelbetrages nach Absatz 3 Satz 3 und der in Absatz 3 Satz 1 genannten Notlagengrenze. 2Leistungen nach § 5 werden angerechnet.
(5) Berechtigte nach Absatz 2, die in einem Alten- oder Pflegeheim leben, erhalten weitergehende laufende Leistungen ab dem 1. Juli 2014 in Höhe der nach § 5 gewährten Leistungen (1) anstelle der Leistungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie der Leistung nach § 5.
Zu § 6: Geändert durch Bek. vom 15. 10. 2014 (BAnz AT 21.10.2014 B3) (21. 10. 2014).
Die Leistungen betragen
seit 1. Juli 2014: 320 Euro; siehe Bek. vom 16. Oktober 2014 (BAnz AT 21.10.2014 B4), vom 15. Juni 2015 (BAnz AT 01.07.2015 B2) und vom 5. Oktober 2016 (BAnz AT 28.10.2016 B2),
ab 1. Juli 2018: 352 Euro; siehe Bek. vom 8. Juni 2018 (BAnz AT 19.06.2018 B1).