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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kostenzuschuss für Kindergartenplatz
Kostenzuschuss für Kindergartenplatz
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Eine Beteiligung an den Kosten für die Betreuung der Kinder kann sowohl für den Mitarbeiter wie auch für den Betrieb erhebliche Vorteile bringen. Die zusätzliche Arbeitgeberleistung fördert insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Lesen Sie im Folgenden alles Wichtige zu diesem Thema.
2. Grundlagen, Ziel
Mit der Geburt von Kindern stellt sich in vielen jungen Familien die Frage der Vereinbarkeit ihrer Betreuung mit den beruflichen Zielen. In vielen Fällen möchten beide Partner weiter berufstätig bleiben, auch um einen Karriereknick zu vermeiden. Dann muss die Betreuung "außer Haus" erfolgen. Dies kann in das Budget der Familie nicht unerhebliche Löcher reißen. Andererseits bringt die Übernahme der Betreuungskosten dem Betrieb (ggf. verbunden mit anderen familienfreundlichen Elementen der Personalpolitik, z.B. flexiblen Arbeitszeiten) erhebliche Vorteile:
Eingearbeitete Mitarbeiter bleiben dem Unternehmen erhalten.
Arbeitszufriedenheit und Motivation der betroffenen Mitarbeiter werden erhöht; dies trägt auch zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.
Die Übernahme der Gebühren kann im Rahmen einer familienfreundlichen Personalpolitik die Rekrutierung neuer Mitarbeiter fördern.
Für die Mitarbeiter ist dieser Vergütungsbestandteil besonders interessant, weil evtl. keine Abgaben anfallen.
Die zusätzlichen Kosten bleiben für den Betrieb durch die Abgabenfreiheit überschaubar.
Es handelt sich bei den Aufwendungen um Betriebsausgaben, die den steuerpflichtigen Unternehmensgewinn mindern.
3. Steuerfreiheit
Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen erbracht werden, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Dabei gibt es keine Mindest- oder Höchstgrenze für die Steuerfreiheit.
3.1 Zusätzliche Arbeitgeberleistungen
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, war in der Vergangenheit umstritten. Die Rechtsprechung unterschied sich deutlich von der eher restriktiven Haltung der Finanzämter, die aufgrund eines Nichtanwendungserlasses des BFM bestand. Strittig war insbesondere bei der Frage, ob auch Gehaltsumwandlungen die vorgesehenen Steuervorteile genießen können. Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I Nr. 65 S. 3096) wurde dies in § 8 Abs. 4 EStG klargestellt. Leistungen des Arbeitgebers werden danach nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung ist auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.
Nach der Begründung des Gesetzes soll damit der weitergehenden Auslegung des BFH nicht gefolgt werden und die jeweilige Steuerbegünstigung nur für echte Zusatzleistungen eingeräumt werden. Die Regelung ist seit dem 01.01.2020 in Kraft.
Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung für die Altfälle ihren Erlass über die Nichtanwendung der günstigeren Rechtsprechung des BFH aufgehoben (BMF-Schreiben vom 05.01.2022 – IV C 5 – S 2334/19/10017:004). Damit ist für Sachverhalte bis 30.12.2019 die Zusätzlichkeit für die künftigen Lohnzahlungszeiträume auch gegeben, wenn der ohnehin geschuldete Arbeitslohn herabgesetzt wird und dafür verwendungsgebundene Zusatzleistungen gewährt werden. Soweit solche Steuerfälle noch offen sind, kann also die Steuerbegünstigung geltend gemacht werden.
3.2 Unterbringung und Betreuung in Kindergärten
Zu den möglichen Arbeitgeberleistungen i.d.S. gehört die Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten. Zur Steuerfreiheit führt auch die Betreuung in vergleichbaren Einrichtungen, wie z.B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten oder -krippen, Vorschulklassen, bei Tagesmüttern oder Ganztagspflegestellen. Auch Internate, die nicht schulpflichtige Kinder aufnehmen, zählen zu den "vergleichbaren Einrichtungen". Wird das Kind im Haushalt des Arbeitnehmers betreut, z.B. durch eine Erzieherin oder Hausgehilfin, fällt dies nicht unter die Steuerbefreiung.
Praxistipp:
Einbezogen sind nicht nur die Kosten für die Betreuung des Kindes, sondern auch für seine Unterbringung (d.h. für die Unterkunft und die Verpflegung).
Keine Steuerfreiheit besteht für betriebliche Zuwendungen für den Unterricht von Kindern oder für die Beförderung des Kindes zum Kindergarten und zurück.
3.3 Nicht schulpflichtige Kinder
Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem Schulgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Nach den Lohnsteuerrichtlinien kann auf eine Prüfung der Schulpflicht verzichtet werden, wenn das Kind
das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat (d.h. bis es sechs Jahre alt ist),
im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet hat, es sei denn, es wurde vorzeitig eingeschult,
im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet hat, für die Monate Januar bis Juli.
Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn das Kind wegen mangelnder Reife noch von der Einschulung zurückgestellt wurde. Durch die Lohnsteuerrichtlinien (R 3.33 Abs. 3) wurde klargestellt, dass die Leistung des Arbeitgebers möglich ist, solange das Kind tatsächlich noch nicht eingeschult ist. Damit wird die Prüfung der Voraussetzungen erleichtert.
4. Sozialversicherungsbeiträge
Ist die zusätzliche Arbeitgeberleistung steuerfrei, zieht dies auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nach sich (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
5. Verfahren
In der Regel wird die zusätzliche Arbeitgeberleistung direkt an die Stelle, die die Betreuung durchführt, gezahlt. Grundsätzlich ist aber auch eine Zahlung an den Arbeitnehmer möglich.
Praxistipp:
Zahlen Sie an den Arbeitnehmer, muss dieser die zweckentsprechende Verwendung nachweisen (z.B. durch Quittungen). Nach den Lohnsteuerrichtlinien müssen diese im Original zum Gehaltskonto genommen werden. Kopien reichen nicht aus!
6. Abzug der Zuwendung bei der Steuererklärung
Eltern können zwei Drittel ihres Aufwandes für die Betreuung der Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Sonderausgaben bis zu 4.000 EUR jährlich absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG; BFH 01.09.2021 – III R 54/20). Der abzugsfähige Betrag ist um die steuerfreie Arbeitgeberleistung zu vermindern. Soweit sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt, entstehen dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer nämlich keine Aufwendungen, so dass keine Sonderausgaben berücksichtigt werden können (BFH 01.09.2021 – III R 54/20). Darin liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, deren Arbeitgeber - z.B. durch Unterhaltung eines Betriebskindergartens – die Kinderbetreuung selbst erbringt (FG Köln, 14.08.2020 – 14 K 139/20).
Siehe auch