Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2 AEntGMeldV, Entfallen der Änderungsmeldung
§ 2 AEntGMeldV
Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung - AEntGMeldV)
Bundesrecht
§ 2 AEntGMeldV – Entfallen der Änderungsmeldung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 4 Satz 2 der Verordnung vom 26. November 2014 (BGBl. I S. 1825)
Eine Beschäftigung, die von der gemeldeten Einsatzplanung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abweicht, braucht entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht gemeldet zu werden, wenn
- 1.
der Einsatz am gemeldeten Ort um weniger als eine Stunde verschoben wird oder
- 2.
die personelle Zusammensetzung der eingesetzten Gruppe um nicht mehr als zwei Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen von der gemeldeten Einsatzplanung abweicht und alle eingesetzten entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer anderen aktuellen Einsatzplanung gemeldet wurden.