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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1 AEntGMeldV, Abwandlung der Anmeldung
§ 1 AEntGMeldV
Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung - AEntGMeldV)
Bundesrecht
§ 1 AEntGMeldV – Abwandlung der Anmeldung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 4 Satz 2 der Verordnung vom 26. November 2014 (BGBl. I S. 1825)
(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nummer 1 bis 3 und § 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
- 1.
an einem Beschäftigungsort
- a)
ganz oder teilweise vor 6:00 Uhr oder nach 22:00 Uhr oder
- b)
in Schichtarbeit,
- 2.
an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag oder
- 3.
in ausschließlich mobiler Tätigkeit,
muss er eine Einsatzplanung vorlegen, welche die Angaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes enthält.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung für jeden Beschäftigungsort die dort eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auszuweisen. 2Die Angaben zum Beschäftigungsort müssen die Ortsbezeichnung, die Postleitzahl und, soweit vorhanden, den Straßennamen sowie die Hausnummer enthalten. 3Der Einsatz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen am Beschäftigungsort wird durch die Angabe von Datum und Uhrzeiten konkretisiert. 4Die Einsatzplanung kann einen Zeitraum von bis zu drei Monaten umfassen. 5Einsatzplanung und Änderungsmeldungen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind der Bundesfinanzdirektion West zu übersenden. 6Beim Einsatz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Geltungsbereich von Tarifverträgen für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken gilt der Schacht als Ort der Beschäftigung.
(3) 1Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung nach Absatz 2 anstelle des Beschäftigungsortes lediglich den Ort zu melden, an dem die Arbeit aufgenommen wird. 2Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an einen einzelnen Beschäftigungsort gebunden ist und deren Durchführung nicht einer bestimmten Adresse zugeordnet werden kann. 3Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Briefzustellung, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung und dem Winterdienst vor.
(4) 1Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt. 2Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind nach der Vorgabe des Absatzes 3 zu machen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Angaben des Entleihers auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.