Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Vermögensbildung - Berechtigte
Vermögensbildung - Berechtigte
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
Information
1. Allgemeines
Der Gesetzgeber begünstigt die Vermögensbildung Beschäftigter und Selbstständiger in vielen Regelwerken. Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber wird u.a. nach den Vorschriften des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) gefördert (s. dazu Gliederungspunkt 2.). Das Gesetz definiert selbst, was es unter dem Begriff "Arbeitnehmer" (= "Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten") versteht. Arbeitgeber, Selbstständige und Unternehmer sind als Begünstigte von der staatlich geförderten Vermögensbildung nach dem 5. VermBG ausgeschlossen.
Praxistipp:
Es gibt Vertragspartner, deren Status - freier Mitarbeiter, Organmitglied, Selbstständiger - unklar sein kann. Für vermögenswirksame Leistungen, die an diesen Personenkreis gezahlt werden, gilt das 5. VermBG nicht. Insoweit empfiehlt sich eine frühzeitige Statusklärung - und das am besten rechtzeitig vor Beginn des Vertragsverhältnisses.
Während die Vermögensbildung von Arbeitnehmern nach Maßgabe des 5. VermBG staatlich gefördert wird, ist das bei anderen Dienstverpflichteten nicht der Fall. Zu diesem Personenkreis zählen beispielsweise GmbH-Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (s. dazu Gliederungspunkt 3.). Auch bei einer Personengesellschaft gehören Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen sind, nicht zum Kreis der nach dem 5. VermBG Begünstigten. Einzubeziehen in den persönlichen Geltungsbereich des 5. VermBG sind dagegen Prokuristen und andere Bevollmächtigte, die nicht zur Vertretung der Gesellschaft berufen sind. Von Zeit zu Zeit beschäftigt sich auch die Rechtsprechung mit den 5. VermBG-Begünstigten (s. dazu Gliederungspunkt 4., das Rechtsprechungs-ABC).
2. Begünstigter Personenkreis: Arbeitnehmer
Das 5. VermBG begünstigt Arbeitnehmer. Arbeitnehmer i.S.d. 5. VermBG sind nach dessen § 1 Abs. 2
Arbeiter
Angestellte und
und "die in Heimarbeit Beschäftigten".
Beispiel:
Webdesigner W1 hat eine kleine Agentur und ist zudem als freier Mitarbeiter für die Auftraggeber A und B tätig. W1 ist selbstständig und als freier Mitarbeiter kein Arbeitnehmer von A und B. W1 unterliegt nicht deren Weisungsrecht bezüglich Art, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach § 106 GewO und ist auch nicht in deren Arbeitsorganisation eingegliedert. Als freier Mitarbeiter gehört W1 nicht zum begünstigten Personenkreis. Webdesigner W2 arbeitet als Angestellter bei einer größeren Werbeagentur. Sein Arbeitgeber C gibt ihm Anweisungen, wie, wo und wann er seine Arbeit zu leisten hat. W2 ist völlig in die Arbeitsorganisation des C integriert - und damit Arbeitnehmer. Er gehört nach § 1 Abs. 2 5. VermBG zum begünstigten Personenkreis.
Für Beamte, Berufssoldaten, Richter und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften des 5. VermBG entsprechend (§ 1 Abs. 4 5. VermBG).
3. Nicht begünstigter Personenkreis:
Die Bestimmungen des 5. VermBG gelten nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 5. VermBG nicht für "vermögenswirksame Leistungen juristischer Personen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist".
Beispiele:
- (1)
Die Gesellschafterversammlung der A-GmbH beschließt, G als Geschäftsführer einzustellen. G vertritt die A-GmbH nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG "gerichtlich und außergerichtlich". Er ist das Organ, das "zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person" GmbH berufen ist. G gehört nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 5. VermBG nicht zum begünstigten Personenkreis. Das 5. VermBG ist für vermögenswirksame Leistungen, die die A-GmbH an G zahlt, nicht anzuwenden.
- (2)
Der Aufsichtsrat der B-AG bestellt Vorstandsmitglied V in den 5-köpfigen Vorstand der AG. Der Vorstand hat nach § 76 Abs. 1 AktG "unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten." Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG "gerichtlich und außergerichtlich". Er ist das Organ, das zur "gesetzlichen Vertretung der juristischen Person" AG berufen ist. V ist Mitglied dieses Organs. Er gehört nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 5. VermBG nicht zum begünstigten Personenkreis. Das 5.VermBG ist für vermögenswirksame Leistungen, die die B-AG an V zahlt, nicht anzuwenden.
Weiter sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 5. VermBG nicht begünstigt "vermögenswirksame Leistungen von Personengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen". Personengesamtheit i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 5. VermBG sind:
BGB-Gesellschaft (GbR)
Kommanditgesellschaft (KG)
Nicht rechtsfähiger Verein
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Partnergesellschaft
Wer in diesen Personengesamtheiten zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist, gehört nicht zum begünstigten Personenkreis.
Beispiel:
A, B, C, D und E gründen eine Kommanditgesellschaft - eine KG. Auf einer Gesellschafterversammlung wird D zum persönlichen haftenden Gesellschafter, zum Komplementär bestimmt. Ein Kommanditist ist nach § 170 HGB "zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt". Er ist nach § 164 HGB auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Sie obliegt in der Regel dem Komplementär, wenn nicht ein eigener Geschäftsführer bestellt wird. Hier wird davon ausgegangen, dass D eine "zur Vertretung der Personengesamtheit berufene Person" i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 5. VermBG ist. Er gehört nicht zum begünstigten Personenkreis. Das 5. VermBG ist auf vermögenswirksame Leistungen der KG an D nicht anzuwenden.
Die Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 2 5. VermBG erfasst nicht Prokuristen und andere Bevollmächtigte, die nicht durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufen sind.
4. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Vermögensbildung und Berechtigte in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet vorgestellt:
4.1 EU-Arbeitnehmerbegriff
Der Arbeitnehmerbegriff i.S.d. Richtlinie 2008/104 ist so auszulegen, dass dabei immer berücksichtigt wird, "dass dieser Begriff nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie für eine Person steht, 'die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem nationalen Arbeitsrecht als Arbeitnehmer geschützt ist.'" Unter den Arbeitnehmerbegriff i.S.d. Richtlinie fällt daher jede Person, "die eine Arbeitsleistung erbringt und die in dieser Eigenschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist." Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses besteht nach ständiger EuGH-Rechtsprechung darin, "dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wobei die rechtliche Einordnung dieses Verhältnisses nach nationalem Recht und seine Ausgestaltung ebenso wie die Art der zwischen beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung insoweit nicht ausschlaggebend sind" (EuGH, 17.11.2016 - C-216/15 - Deutschland - mit Hinweis auf EuGH, 11.11.2010 - C-232/09 - und dort zitierte Rechtsprechung).
Siehe auch
AngestellteAuszubildende - AllgemeinesHeimarbeit - BeschäftigteVermögensbildung - AllgemeinesVermögensbildung - ArbeitgeberpflichtenVermögensbildung - AnlageformenVermögensbildung - AnspruchsgrundlagenVermögensbildung - aus ArbeitslohnVermögensbildung - Arbeitnehmer-SparzulageVermögensbildung - außerhalb des 5. VermBG