Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Vermögensbildung - Arbeitnehmer-Sparzulage
Vermögensbildung - Arbeitnehmer-Sparzulage
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG - und anderen Rechtsvorschriften mehrere Möglichkeiten staatlicher Förderung bei seiner Vermögensbildung nutzen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage - § 13 f. 5. VermBG - ist eine davon. Das 5. VermBG knüpft sie allerdings an gewisse Einkommensgrenzen und limitiert auch ihre Höhe (s. dazu Gliederungspunkt 2.). Arbeitnehmer-Sparzulagen sind kein Entgelt im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinn und auch kein Lohn oder Gehalt (s. dazu Gliederungspunkt 3.).
Praxistipp:
Die gesetzlichen Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage sind schnell überschritten. Das wirkt sich vor allem dann nachteilig aus, wenn der übersteigende Betrag nur knapp über der Grenze liegt und die Sparzulage höher als der Differenzbetrag wäre. In diesem Fall kann durchaus darüber nachgedacht werden, ob der Arbeitnehmer nicht im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auf einen Teil seiner Vergütung verzichten und sich damit den Anspruch auf seine Sparzulage sichern kann.
Die Festsetzung nimmt das für die Einkommensteuer des Mitarbeiters zuständige Finanzamt vor. Für das Verfahren dort gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) - und das heißt: auch die in der AO hinterlegten Straf- und Bußgeldvorschriften. Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse, kann die Arbeitnehmer-Sparzulage nachträglich wieder entfallen (s. dazu Gliederungspunkt 4.). Der Arbeitnehmer muss das Geld dann an die Finanzverwaltung zurückzahlen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht übertragbar. Sie wird auch nur auf Antrag des Mitarbeiters festgesetzt (s. dazu Gliederungspunkt 5.).
2. Einkommensgrenzen
Arbeitnehmer haben nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 5. VermBG Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn ihr Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis Abs. 4 5. VermBG angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenzen
von 20.000 EUR oder
bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG40.000 EUR (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 5. VermBG) oder
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenzen
von 17.900 EUR oder
bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG von 35.800 EUR (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 5. VermBG).
Anzusetzen ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind (§ 13 Abs. 1 Satz 2 EStG).
3. Eigenschaft und Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist
keine steuerpflichtige Einnahme i.S.d. EStG und auch
kein Einkommen, Verdienst oder Entgelt i.S.d. Sozialversicherung und des SGB III (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 5. VermBG).
Arbeitsrechtlich ist die Arbeitnehmer-Sparzulage kein Lohn- oder Gehaltsbestandteil (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 5. VermBG). Der Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht übertragbar (§ 13 Abs. 3 Satz 2 5. VermBG). Er entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind (§ 13 Abs. 4 5. VermBG).
Die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt nach § 13 Abs. 2 5. VermBG
20 % der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 4 5. VermBG angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie im Kalenderjahr 400 EUR nicht übersteigen, und
9 % der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie im Kalenderjahr 470 EUR nicht übersteigen.
Die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage wurde in der Vergangenheit wiederholt geändert. Hier sind die (immer noch) aktuellen, seit dem 01.01.2009 gültigen Werte hinterlegt (Stand: 01.01.2019). Die Zulagen schließen sich nicht gegenseitig aus. Die 20-prozentige kann neben der 9-prozentigen gewährt werden.
4. Wegfall der Arbeitnehmersparzulage
Der Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt nach § 13 Abs. 5 Satz 1 5. VermBGrückwirkend, wenn
die in den §§ 4 bis 7 5. VermBG vorgesehenen Fristen oder
bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 5. VermBG die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Voraussetzungen
nicht eingehalten werden. § 13 Abs. 5 Satz 1 5. VermBG gilt für vor dem 01.01.2009 und nach dem 31.12.2008 abgeschlossene Bausparverträge (§ 13 Abs. 5 Satz 2 5. VermBG). Für andere Verträge ist § 13 Abs. 5 Satz 1 5. VermBG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden.
Der Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt nach § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 5. VermBG nicht, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil
der Mitarbeiter das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen hat oder Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung oder Kündigung durch den Aussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind (Nr. 1),
die mit den vermögenswirksamen Leistungen erworbenen oder begründeten Wertpapiere oder Rechte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 5. VermBG ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden sind (Nr. 2) oder
der Arbeitnehmer über nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 5. VermBG angelegte vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 4 5. VermBG in Höhe von mindestens 30 EUR verfügt (Nr. 3).
Entfällt die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 5 5. VermBG, fordert das zuständige Finanzamt sie ganz oder teilweise vom Mitarbeiter zurück.
5. Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Verwaltung der Arbeitnehmer-Sparzulage obliegt den Finanzämtern (§ 14 Abs. 1 Satz 1 5. VermBG). Sie wird aus den Lohnsteuereinnahmen gezahlt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 5. VermBG).
Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung - AO - mit Ausnahme des § 163 AO (Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen) anzuwenden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 5. VermBG). Nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 5. VermBG sind auch die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO für das Zulagenverfahren anzuwenden.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Einkommensteuer des Mitarbeiters zuständige Finanzamt festgesetzt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 5. VermBG). Für seinen Antrag muss der Arbeitnehmer den amtlichen Vordruck benutzen und die vermögenswirksamen Leistungen durch eine Bescheinigung nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 5. VermBG nachweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 5. VermBG).
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nach § 14 Abs. 4 Satz 3 lit. a) bis d) 5. VermBG fällig
mit Ablauf der für die Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist nach dem 5. VermBG (lit. a)),
mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannte Sperr- und Rückzahlungsfristen - wobei für Bausparverträge die in § 2 Abs. 3 Satz 1 WoPG genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen unabhängig davon gelten, ob der Vertrag vor dem 01.01.2009 oder nach dem 31.12.2008 geschlossen wurde (lit. b)),
mit Zuteilung des Bausparvertrags (lit. c)) oder
in den Fällen unschädlicher Verfügung (lit. d)).
§ 14 Abs. 5 5. VermBG lässt es unter gewissen Umständen zu, dass der Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage auch dann entsteht, wenn die Einkommensgrenze wegen einer nachträglichen Änderung des zu versteuernden Einkommens unterschritten wird. § 14 Abs. 6 5. VermBG regelt die Arbeitnehmer-Sparzulage bei einer Änderung des Prämienanspruchs nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz.
Im Übrigen gilt für das Verfahren bei Festsetzung, Auszahlung und Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes - die VermBDV 1994. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund des 5. VermBG ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben (§ 14 Abs. 8 5. VermBG).