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BAG, 15.08.1978 - 6 ABR 40/78 - Erledigung eines Verfahrens über den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen bereits erfolgten Aussscheidens des Betriebsratsmitglieds nach Neuwahl
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.08.1978, Az.: 6 ABR 40/78
Erledigung eines Verfahrens über den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen bereits erfolgten Aussscheidens des Betriebsratsmitglieds nach Neuwahl
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Stuttgart - 21.09.1977 - AZ: 10 BV 13/77
LAG Baden-Württemberg - 22.02.1978 - AZ: 2 Ta BV 5/77
BAG, 15.08.1978 - 6 ABR 40/78
[...]
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts
in der Sitzung vom 15. August 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Professor Dr. Auffarth als Vorsitzenden,
den Vorsitzenden Richter Dr. Neumann und
den Richter Siara
sowie
die ehrenamtlichen Richter Polcyn und Dr. Gundelach
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 1978 - 2 Ta BV 5/77 - und der Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21. September 1977 - 10 BV 13/77 - werden aufgehoben.
Das Verfahren hat sich erledigt.
Gründe
1
I.
Der Antragsteller (Betriebsrat) hat beantragt, den Antragsgegner (Rechtsbeschwerdeführer) aus dem Betriebsrat der Beteiligten auszuschließen. Er ist der Auffassung, der Antragsteller habe durch sein Verhalten in schwerwiegender Weise gegen Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts, insbesondere gegen §§2 und 74 BetrVG verstoßen. So habe der Antragsgegner wiederholt eigenmächtig Handlungen vorgenommen, die der Zustimmung des Betriebsrats bedurft hätten. In der Betriebsratssitzung vom 24. Juni 1977 hat der Betriebsrat - ohne Hinzuziehung des Antragsgegners - beschlossen, den Antragsgegner aus dem Betriebsrat auszuschließen und den Betriebsratsvorsitzenden beauftragt, den Antrag auf Ausschließung beim Arbeitsgericht zu stellen.
2
Hiergegen wandte sich der Antragsgegner u.a. mit Flugblättern, die er an die Arbeitnehmer der Beteiligten verteilte.
3
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 21. September 1977 den Antragsgegner aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.
4
Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
5
Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde bei der Beteiligten am 8. Mai 1978 ein neuer Betriebsrat gewählt, dem der Antragsgegner nicht angehört.
6
Der Antragsgegner hat deshalb beantragt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse das Verfahren für erledigt zu erklären.
7
Der Antragsteller hat erklärt, daß er mit einer solchen Entscheidung einverstanden sei.
8
II.
Das Bestehen des Rechtsschutzinteresses für eine im Beschlußverfahren begehrte Entscheidung ist in jeder Lage des Verfahrens und damit auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen. Aufgrund der am 8. Mai 1978 bei der Beteiligten durchgeführten Neuwahl des Betriebsrats, in den der Antragsgegner nicht mehr gewählt wurde, ist das Rechtsschutzinteresse zur Klärung der zunächst umstrittenen Rechtsfrage entfallen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das gerichtliche Verfahren in der Weise zu beenden, daß unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen die Erledigung des Verfahrens ausgesprochen wird (so u.a. BAG AP Nr. 2 zu§81 ArbGG 1953; BAG AP Nr. 8 zu §81 ArbGG 1953 und seitdem ständige Rechtsprechung).
gez.: Dr. Auffarth
Dr. Neumann
Siara
Polcyn
Dr. Gundelach
Von Rechts wegen!
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