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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Riester-Rente
Riester-Rente
Information
Inhaltsübersicht
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1. Grundlagen
Als "Riester-Rente" ist in der Öffentlichkeit die seit 2002 durch staatliche Zulagen geförderte freiwillige zusätzliche Altersvorsorge bekannt. Diese Förderung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen.
Die Riester-Förderung begann 2002. In den Jahren 2002 und 2003 mussten Sparer 1 % ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens in eine zertifizierte Sparform einzahlen, um die volle Förderung zu erhalten. Mit dem Jahr 2004 stieg dieser Anlagebetrag auf 2 % und im Jahr 2006 auf 3 %. Seit dem 01.01.2008 müssen Personen, die die volle Förderung erhalten möchten, 4 % in einer entsprechenden Sparform anlegen.
Zu diesem Zeitpunkt erhöhte sich die Grundzulage auf 154,00 EUR und die Kinderzulage auf 185,00 EUR. Die Sparer müssen dafür 4 % ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens anlegen.
Selbstverständlich kann auch ein geringerer Betrag eingezahlt werden, die Zulage würde sich dann prozentual verringern. Falls es für den Betroffenen von Vorteil ist, lässt sich die staatliche Förderung als weiteres Element auch in der Weise in Anspruch nehmen, dass die Aufwendungen für die Riester-Rente sowie die enthaltenen Zulagen im Rahmen eines zusätzlichen Sonderausgabenabzugs bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden. In den Jahren 2002 und 2003 konnten maximal 525,00 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Im Jahr 2004 stieg dieser Betrag auf 1.050,00 EUR, mit dem Jahr 2006 auf 1.575,00 EUR. Durch die 4. Riester-Stufe hat sich der Betrag vom 01.01.2008 an auf 2.160,00 EUR erhöht.
Wenn die Förderberechtigten der Riester-Rente die Eigenbeiträge in einer Höhe erbringen, wie es erforderlich ist, um die staatliche Zulagenförderung in vollem Umfang zu erhalten, besteht die Aussicht, dass sie im Alter ein Versorgungsniveau erreichen, das dem der heutigen Generation der Rentner entspricht. Dazu ist es jedoch erforderlich, dass auch die Steuerermäßigung, die sich aufgrund des möglichen Sonderausgabenabzugs für Aufwendungen bei der Riester-Rente ergibt, in die individuelle Alterssicherung investiert wird.
Seit dem 01.01.2008 ist es möglich, mithilfe der staatlich geförderten "Riester-Rente" ein Haus zu bauen oder eine Wohnung zu kaufen, um dadurch im Alter mietfrei wohnen zu können. Wer in eine Riester-Rente zahlt und sich eine Immobilie anschafft, kann sein bis dahin angespartes Kapital komplett für den Kauf verwenden. Dasselbe gilt für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen.
Mit dieser durch das Eigenheimrentengesetz eingeführten "Wohn-Riester" ist die erweiterte Möglichkeit geschaffen worden, die steuerliche Förderung für selbst genutztes Wohneigentum zu nutzen. Hierzu können Beträge vom angesparten Altersvorsorgekapital für den Kauf oder Bau einer selbst genutzten Wohnimmobilie entnommen werden. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Beiträge auf ein Altersvorsorgekonto besteht dabei – anders als bisher – nicht mehr. Sie ist aber weiterhin möglich.
Mittel, die man seit dem 01.01.2008 für ein selbst genutztes Haus verwendet, können ebenso gefördert werden, wie Altersvorsorgebeiträge, die auf ein Sparkonto eingezahlt werden.
Nicht nur das klassische Eigenheim wird durch "Wohn-Riester" gefördert, sondern auch die Eigentumswohnung oder die Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft sowie der Erwerb eines lebenslangen Dauerwohnrechts (beispielsweise in einem Senioren- oder Pflegeheim).
Eine Förderung ist möglich für selbstgenutzte Wohnimmobilien im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR.
Dabei bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, die Förderung in Anspruch zu nehmen.
Zum einen kann man das geförderte Altersvorsorgekapital zum Bau oder Erwerb einer selbstgenutzten Wohnimmobilie nutzen. Dabei kann man entweder bis zu 75 % oder aber 100 % des vorhandenen Kapitals einsetzen. Zum anderen kann man die Förderung aber auch für die Tilgung eines Darlehns nutzen, das der Finanzierung der selbst genutzten Wohnimmobilie dient. Das angesparte Kapital kann aber auch zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbst genutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden.
Das sog. "Wohn-Riester"-Modell kann auch für die Entschuldung einer selbst genutzte Wohnimmobilie ausgeschöpft werden. Das gilt allerdings erst dann, wenn der Riester-Vertrag zur Auszahlung kommt, also zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr. Ferner kann das angesparte Kapital im Alter entweder komplett oder bis zu 75 % für Wohnungszwecke eingesetzt und das verbleibende Kapital als Rente ausgezahlt werden.
Wie bei anderen Riester-Anlageformen ist auch hier vorgesehen, dass die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei sind, die Auszahlungen im Alter aber besteuert werden. Dabei können die Wohnriester-Sparer wählen, ob sie gleich zu Beginn der Auszahlungsphase 70 % ihrer Steuerschuld begleichen wollen.
Wird die Eigennutzung der Wohnung innerhalb der ersten zehn Jahre nach Beginn der Auszahlungsphase aufgegeben, muss für die restlichen 30 % der eineinhalbfache Betrag für die Besteuerung zugrunde gelegt werden. Dadurch soll einem Missbrauch vorgebeugt werden, indem jemand Vorteile daraus zieht, dass er einen Großteil der Steuerschuld beglichen hat und anschließend die Wohnung anders nutzt, als es durch die Förderung beabsichtigt war.
Die Wohnungsbauprämie für Bausparverträge soll für Wohnriester-Sparer, die den Vertrag vor dem 25. Lebensjahr abgeschlossen haben, auch dann gezahlt werden, wenn sie ihr Bausparguthaben nicht für die Anschaffung einer Wohnung verwenden. Diese Ausnahmeregelung soll allerdings nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden können.
2. Förderung der Altersvorsorge
Nicht geförderte Vorsorgeprodukte können im Durchschnitt eine höhere Rendite am Kapitalmarkt erzielen. Sie haben allerdings oft ein höheres Anlagerisiko. Bei Renditevergleichen sollte stets auch die Wirkung der staatlichen Förderung berücksichtigt werden. Durch die staatliche Förderung erhält man bei Zahlung des Mindesteigenbeitrags eine Grundzulage i.H.v. 175,00 EUR und für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird 185,00 EUR. Bei Geburten ab dem 01.01.2008 beträgt die Kinderzulage sogar 300,00 EUR.
Unmittelbar Förderberechtigte, die bei Abschluss eines Vertrages noch nicht 25 Jahre alt sind, erhalten einmalig einen sog. Berufseinsteigerbonus i.H.v. 200,00 EUR zusätzlich zu der Grundzulage. Gleichzeitig können die eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Die Riester-Rente ist in der Ansparphase "Hartz IV-sicher" und wird bei der Bedürftigkeitsprüfung für das Arbeitslosengeld II nicht als Vermögen angerechnet.
Anders als bei vielen nicht geförderten Produkten ist problemlos ein Wechsel des Anlageproduktes möglich. Ebenso können förderbare Produkte der privaten Altersvorsorge unter bestimmten Voraussetzungen für die Wohn-Riester-Förderung genutzt werden.
Letztlich wird das geförderte Kapital (eigene Beiträge und Zulagen) auf demselben Finanzmarkt angelegt wie das Kapital einer ungeförderten Anlageform. Man verzichtet also auf die staatliche Förderung (Zulagen und ggf. Erstattung aus zusätzlichem Sonderausgabenabzug), wenn man ungefördert für das Alter vorsorgt. Zusätzlich also auch auf Zins und Zinseszins aus den jährlich eingezahlten Zulagen.
Daneben hat man beim Vorsorgen mit Riester eine sog. Kapitalerhaltgarantie. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase mindestens die über die Jahre eingezahlten Beiträge inklusive der staatlichen Zulagen vorhanden sein müssen.
Aus diesem Grund können Anbieter von staatlich geförderten Riesterprodukten die eingezahlten Beträge auch nicht zu spekulativ anlegen, was sich gerade bei längeren Laufzeiten natürlich auch auf die Rendite auswirken kann, aber nicht muss.
Altersvorsorge sollte jedoch vor allem auch sicher sein. Oftmals herrscht der Irrglaube, dass sich die Riester-Rente hauptsächlich für kinderreiche Familien und Geringverdiener lohnt. Besserverdiener können jedoch ebenfalls in erheblichem Umfang i.R.d. Riester-Förderung profitieren.
Der Staat zahlt jedem Förderberechtigten unabhängig vom Einkommen eine Grundzulage zuzüglich einer Kinderzulage für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Voraussetzung hierfür ist die Zahlung des Mindesteigenbeitrags i.H.v. 4 % des maßgebenden Vorjahreseinkommens.
Bei Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (4 % des Vorjahreseinkommens minus Zulagen) erscheint die staatliche Förderung im Verhältnis zum eigenen Aufwand gering. Allerdings können Beiträge, die in einen Riestervertrag investiert werden, zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden, max. 2.160,00 EUR im Jahr inklusive Zulage(n). Sofern die daraus resultierende Steuerersparnis über den gewährten Zulagen liegt, wird die Differenz im Einkommenssteuerbescheid ermittelt und ausgezahlt.
In Zusammenhang mit der Einführung von § 79 Satz 2 EStG wurde für das Beitragsjahr 2012 der absetzbare Höchstbetrag nach § 10a Abs. 3 Satz 2 EStG um 60,00 EUR auf 2.160,00 EUR erhöht. Dieser kann wie bisher nur beim unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten für die Beiträge beider Ehegatten berücksichtigt werden. Der Vertragspartner hatte den Versicherten bis zum 31.07.2012 über diese Neuregelung zu informieren.
Als Faustregel gilt: Die Förderquote der Riester-Rente entspricht mindestens dem persönlichen Steuersatz. Besserverdienende werden somit erheblich über die steuerliche Komponente gefördert.
Beispiel 1:
Sachverhalt:
Herr Mauser hat ein Vorjahreseinkommen von 35.000,00 EUR, ist alleinstehend und hat keine Kinder.
Beurteilung:
Da Herr Mauser im Vorjahr 35.000,00 EUR brutto verdient hat, muss er 1.400,00 EUR (= 4 % des Vorjahreseinkommens) einzahlen. Davon kann er die Grundzulage von 175,00 EUR aber schon abziehen. Herr Mauser muss nur 1.225,00 EUR einzahlen (1.400,00 EUR minus 175,00 EUR). Das sind 102,08 EUR im Monat.
Beispiel 2:
Sachverhalt:
Wie Beispiel 1, allerdings hat Herr Mauser zwei Kinder, die nach 2007 geboren wurden.
Beurteilung:
Bereits an Zulagen gehen 775,00 EUR (175,00 + 300,00 + 300,00 EUR) in den Vertrag ein. Aufgrund der wegen der Kinder geringeren Besteuerung des Einkommens (niedrigerer Grenzsteuersatz) ergibt es keine zusätzliche Steuerersparnis. Der Eigenbetrag reduziert sich jedoch auf 625,00 EUR jährlich.
Der Anbieter muss den Kunden vor Vertragsabschluss über die Höhe und zeitliche Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten informieren. Außerdem muss er die Kosten beziffern, die für die Vermögensverwaltung, bei einem Anbieter- oder Produktwechsel sowie für eine Vertragsumstellung entstehen.
Auch nach Vertragsabschluss muss er den Kunden jährlich über die Verwendung der Altersvorsorgebeiträge, die Höhe des angesparten Vermögens einschließlich der Erträge, die Höhe der Verwaltungskosten sowie den Stand der Verteilung der Vertriebs- und Abschlusskosten unterrichten.
Schwierig wird es allerdings, wenn der Verbraucher verschiedene Riester-Produkte anhand der Kosten vergleichen möchte. Jedes Produkt hat bestimmte Eigenschaften in Bezug auf Kosten, Rendite und Ablaufleistung.
So sind die Kosten bei einem Riester-Banksparplan anders, als bei einem Riester-Fondssparplan bzw. einer Riester-Rentenversicherung.
Um bei einem Vergleich der Kosten den "Durchblick" zu behalten, empfiehlt sich eine Beratung bei der örtlichen Verbraucherzentrale.
Die Nutzung von Tests unabhängiger Verbraucherinstitutionen (z.B. Stiftung-Warentest) über angebotene Riesterprodukte als Grundlage für die Entscheidung, welches Produkt zu jemanden passt, ist ebenfalls ratsam. Dabei werden von Experten für die Bewertung auch die Kosten berücksichtigt.
3. Nachgelagerte Besteuerung
Da in der Ansparphase für Altersvorsorgebeiträge eine Steuerfreistellung erfolgt, werden die Leistungen in der Auszahlungsphase in voller Höhe nachgelagert besteuert.
Zu beachten ist dabei, dass die steuerpflichtige Rente aus den angesparten Riesterverträgen nicht ausschließlich aus eigenen Beiträgen angespart wurde.
Den Kapitalstock zu Beginn der Auszahlungsphase haben auch, und häufig zum großen Teil, die vom Staat gezahlten Grund- und Kinderzulagen gebildet. Auch Zins- und Zinseszins daraus sind in das angesparte und in der Auszahlungsphase zu verrentenden Kapital eingeflossen.
Ebenfalls ist zu bedenken, dass der persönliche Steuersatz im Alter geringer sein wird als im Erwerbsleben. Das Einkommen in der Ansparphase (Berufsleben) ist in aller Regel wesentlich höher als in der Auszahlungsphase, also im Rentenalter.
Beispiel:
Ein Alleinstehender zahlt heute bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 14.400,00 EUR jährlich, also 1.200,00 EUR monatlich, ca. 9 % Steuern (inkl. Solidaritätszuschlag).
In der steuerfreien Einzahlungsphase, also im Erwerbsleben, wird der Riestersparer überwiegend mit weit über 20 %, teil– und phasenweise bis zu über 90 % vom Staat gefördert, d.h. die jährlichen Einzahlungen in den Vertrag werden in diesen Anteilen vom Staat übernommen.
4. Begünstigter Personenkreis
Um die Riester-Förderung zu erhalten, muss man zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören.
Hierzu zählen:
- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
- rentenversicherungspflichtige Selbstständige,
- Beamte und Empfänger von Amtsbezügen,
- Kirchenbeamte,
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- Mütter oder Väter während der Kindererziehungszeit,
- Empfänger von Arbeitslosengeld,
- Personen, die Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, weil sie wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet sind und lediglich wegen zu hohem Einkommen oder Vermögen von dort keine Leistungen erhalten,
- Empfänger von Arbeitslosengeld II, die Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten,
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
- versicherungspflichtige Landwirte,
- Empfänger von Vorruhestandsgeld, Kranken-, Verletzen- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
- geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,
- seit 2008 Bezieher von Rente wegen voller EM/EU, Versorgungsbezieher wegen DU
- Pflichtversicherte in einer ausländischen Rentenversicherung und
- ausländische Leistungsbezieher, die vor dem 01.01.2010 Altersvorsorgebeiträge gezahlt haben und unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind.
5. Ehegatten von zulagenberechtigten Personen
Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und von denen nur ein Ehegatte unmittelbar zulagenberechtigt ist, ist auch der andere Ehegatte (mittelbar) zulagenberechtigt. Voraussetzung: beide müssen einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen.
Vorteil: Der sog. "Huckepack-Ehegatte" muss selber keinen (bis einschließlich 2011) bzw. nur 60,00 EUR (ab 2012) jährlichen Eigenbeitrag (unabhängig von seinem tatsächlichen Einkommen) in seinen Vertrag zahlen und der förderfähige Ehegatte kann sich bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags zum Erhalt der vollen Zulagen 154,00; EUR (die Grundzulage des "Huckepack-Ehegatten") zusätzlich abziehen, muss also monatlich fast 13,00 EUR weniger in seinen Vertrag einzahlen.
Seit dem Beitragsjahr 2012 ist der nicht unmittelbar begünstigte Ehegatte nach § 79 Satz 2 EStG nur dann zulageberechtigt, wenn er für jedes Beitragsjahr den Sockelbeitrag von 60,00 EUR zugunsten seines Altersvorsorgevertrags einzahlt. Der Vertragspartner hatte den Versicherten bis zum 31.07.2012 über diese Neuregelung zu informieren.
6. Riesterrente und Auslandsaufenthalt
Verlegt man den Wohnsitz in der Auszahlungsphase in das Gebiet eines Mitgliedsstaates der EU oder des EWR, bleibt die bisher gewährte Förderung nach der neuen Rechtslage (seit dem 01.01.2010) erhalten.
Anders ist es jedoch, wenn man seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Drittstaat außerhalb der EU oder des EWR verlegt. Dann wird die erhaltene staatliche Förderung zurückgefordert.
Die Rückzahlung wird auf Antrag über den Anbieter bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet.
Die Stundung zu Beginn der Auszahlungsphase wird gewährt, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 % der Leistungen aus dem Vertrag getilgt wird.
Nimmt man seinen Wohnsitz im Inland wieder auf, kann der Restbetrag der Forderung auf Antrag erlassen werden.
7. Beitragsnachzahlung
Sofern es durch Unkenntnis des Anlegers über den Status seiner Zulagenberechtigung zu einer Kürzung oder Rückforderung von Zulagen gekommen ist, besteht nun für eine Übergangszeit eine Nachentrichtungsmöglichkeit. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anleger für das betreffende Beitragsjahr als mittelbar Zulageberechtigter eine Altersvorsorgezulage beantragt hat, er jedoch unmittelbar zulageberechtigt ist. Die Nachentrichtung ist nur bis zu zwei Jahren nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG, mit der der Anbieter über eine Rückforderung von Zulagen informiert, sowie längstens bis zum Beginn der Auszahlungsphase möglich. Diese Nachentrichtung gilt nur für den Bereich der Altersvorsorgezulage. Sie führt nicht zu einer Änderung von bereits erfolgten Einkommenssteuerfestsetzungen. Die nachentrichteten Beiträge gelten als geförderte Altersvorsorgebeiträge. Daher unterliegen die Leistungen aus diesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen nachgelagerten Besteuerung. Über die Berücksichtigung der Altersvorsorgebeiträge für zurückliegende Beitragsjahre erfolgt eine Information der zentralen Stelle durch den Anbieter.
Siehe auch