Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1 BErhGs, Allgemeines
§ 1 BErhGs
Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze)
Bundesrecht
§ 1 BErhGs – Allgemeines
(1) Die Krankenkassen haben Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) 1Diese Grundsätze regeln das Nähere zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen. 2Sie regeln darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen auf Vollstreckungsmaßnahmen oder weitere Vollstreckungsmaßnahrnen bei Kleinstbeträgen verzichtet werden kann. 3Die Regelungen zur Unterrichtung und Beteiligung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit nach § 76 Abs. 3 und 4 SGB IV sowie die Vereinbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB IV bleiben unberührt.
(3) 1Beitragsansprüche im Sinne dieser Grundsätze sind Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die nicht Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind, Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, die Insolvenzgeldumlage, sowie die auf diesen Ansprüchen beruhenden Säumniszuschläge und Stundungszinsen. 2Die Grundsätze gelten auch für Mahngebühren sowie im Vollstreckungsverfahren anfallende Gebühren (Vollstreckungskosten).