Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BErhGs - Beitragserhebungsgrundsätze
Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze)
Bundesrecht
Einheitliche Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen
(Beitragserhebungsgrundsätze)
Grundsätze vom 17. Februar 2010
Auf der Grundlage des § 217f Abs. 3 SGB V. der durch Artikel 1 Nr. 149 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) eingefügt worden ist, regelt der GKV-Spitzenverband 1 einheitlich für alle Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen:
Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.