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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kündigung - verhaltensbedingt: Verdachtskündigung
Kündigung - verhaltensbedingt: Verdachtskündigung
Information
Eine - ordentliche oder außerordentliche - Kündigung kann nicht nur
wegen einer erwiesenen Vertragsverletzung, sondern auch
wegen des Verdachts einer Vertragsverletzung
ausgesprochen werden (BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 474/07).
Die Verdachtskündigung ist damit ein eigenständiger Kündigungsgrund.
Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet,
gerade der Verdacht
eines (nicht erwiesenen)
strafbaren oder
vertragswidrigen Verhaltens
habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 474/07).
Eine Verdachtskündigung ist nur dann zulässig, wenn
sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen,
die Verdachtsmomente geeignet sind,
das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und
der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat (BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 474/07).
Zur notwendigen Aufklärung gehört es, dem Arbeitnehmer vor der Kündigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese vorherige Anhörung ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung. Ohne sie verstieße die Verdachtskündigung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wäre nicht die Ultima Ratio (BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 474/07).
Weitere Informationen zur Verdachtskündigung sind im Stichwort Kündigung - Verdachtskündigung hinterlegt.
Siehe auch
Kündigung - Verdachtskündigung
Kündigung - verhaltensbedingt: Abgrenzung
Kündigung - verhaltensbedingt: Darlegungs- und Beweislast
Kündigung - verhaltensbedingt: Einzelfall-ABC
Kündigung - verhaltensbedingt: Tatsachenfeststellung
Kündigung - verhaltensbedingt: Ultima-Ratio-Prinzip
Kündigung - verhaltensbedingt: Prüfungsschema
Kündigung - verhaltensbedingt: vermeidbare Fehler