Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Sozialgerichtsbarkeit
Sozialgerichtsbarkeit
Normen
Kurzinfo
Die Sozialgerichte entscheiden gem. § 51 SGG über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten
- der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung,
- der gesetzlichen Unfallversicherung,
- der Arbeitsförderung und in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung.
Die Sozialgerichte entscheiden auch über Streitigkeiten nach dem SGB II und dem SGB XII. Hierbei handelt es sich um Streitigkeiten aus den Zuständigkeitsbereichen der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf die Zahlung von Arbeitslosengeld II. In diesen Themenkomplex fallen auch die Klagen auf Zahlung nach dem SGB XII, dem ehemaligen Bundessozialhilfegesetz.
Nach § 2 SGG ist die Sozialgerichtsbarkeit dreistufig aufgebaut (Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht).
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
1. Sozialgerichtsbarkeit
Die Sozialgerichtsbarkeit gehört zu den besonderen Gerichtsbarkeiten. Die Eingangsinstanz bilden hierbei die Sozialgerichte (SG), § 8 SGG. Die Landessozialgerichte (LSG) gehören zur Berufungs- und Beschwerdeinstanz, § 28 SGG. Sowohl die Sozialgerichte als auch die Landessozialgerichte führen die Tatsachenerhebung durch. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Sie entscheiden auf Grundlage der von ihnen erhobenen Beweise.
Für Revisionen ist das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel als einer der obersten Gerichtshöfe des Bundes zuständig (§ 38 SGG, Art. 95 Abs. 1 GG). Das Bundessozialgericht führt selbst keine Ermittlungen durch. Es überprüft die Entscheidung der Landessozialgerichte auf ihre Rechtmäßigkeit. In begründeten Ausnahmefällen - und nur mit Zustimmung aller Beteiligten - kann ein Urteil des Sozialgerichtes dem BSG im Rahmen einer Sprungrevision vorgelegt werden (§ 161 SGG). Beim BSG können nur die Urteile mit der Revision angegangen werden, in denen dieses ausdrücklich zugelassen worden ist. Zuzulassen ist die Revision immer dann, wenn es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Andernfalls wird die Revision als unzulässig verworfen. Ist die Revision durch das Berufungsgericht nicht zugelassen worden, ist hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde möglich.
2. Besetzung der Gerichte
2.1 Sozialgerichte
Die Entscheidung der Sozialgerichte wird von den Kammern getroffen. Eine Kammer bearbeitet eines oder mehrere Rechtsgebiete aus dem Sozialrecht. Die Kammern sind mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt (§ 12 SGG). In Angelegenheiten der Sozialversicherung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Arbeitgeber und dem der Versicherten an. Ihre Ernennung erfolgt für fünf Jahre (§ 13 SGG). Sie werden von den Berufsverbänden und Arbeitgebervereinigungen vorgeschlagen. Bei der Urteilsfindung wirken sie mit gleicher Stimme wie der Berufsrichter mit.
2.2 Landessozialgerichte
Das Landessozialgericht hat mehrere Senate, die eines oder mehrere Rechtsgebiete aus dem Sozialrecht bearbeiten. Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden Richter, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 SGG). In Angelegenheiten der Sozialversicherung kommen die ehrenamtlichen Richter ebenfalls aus dem Kreis der Arbeitgeber und Versicherten. Die Berufung der ehrenamtlichen Richter erfolgt ebenfalls für fünf Jahre (§ 35 SGG).
2.3 Bundessozialgericht
Auch das Bundessozialgericht hat mehrere Senate, die die einzelnen Rechtsgebiete aus dem Sozialrecht bearbeiten. Ebenso wie beim Landessozialgericht besteht ein Senat aus einem Vorsitzenden Richter, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 40 SGG). Die ehrenamtlichen Richter kommen in Angelegenheiten der Sozialversicherung ebenfalls aus dem Kreis der Arbeitgeber und Versicherten.
Zusätzlich ist beim Bundessozialgericht ein Großer Senat gebildet worden. Der Große Senat kann angerufen werden, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und Versicherten sowie je einem weiteren ehrenamtlichen Richter aus dem Bereich des sozialen Entschädigungsrechts oder der Teilhabe behinderter Menschen und dem Kreis der Versorgungsberechtigen und behinderten Menschen i.S.d. SGB IX (§ 41 SGG).
Die ehrenamtlichen Richter in den Senaten werden für die Dauer von fünf Jahren berufen (§ 45 SGG).
3. Kosten des Verfahrens
Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist grundsätzlich nach § 183 SGG kostenfrei (Gerichtskostenbefreiung). Keine Kosten haben Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte usw. zu tragen, weil über die jeweilige Eigenschaft ein Streitverfahren vor dem Gericht geführt wird.
Die beteiligten Körperschaften und Anstalten zahlen dagegen eine Pauschalgebühr, und zwar unabhängig vom Ausgang der Verfahren. Diese betragen 150,00 EUR für das Verfahren vor dem Sozialgericht, 225,00 EUR für Verfahren vor dem Landessozialgericht und 300,00 EUR für Verfahren beim Bundessozialgericht (§ 184 SGG).
Die Gerichtskosten können nach dem erzielten Erfolg den Beteiligten auferlegt werden. Diese Vorschrift ist auf Rechtsstreitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinander sowie unter Beteiligung von Arbeitgebern bzw. Vertragsärzten auf Kläger- bzw. Beklagtenseite beschränkt.
Nach § 192 SGG kann das Gericht den Beteiligten sog. Mutwillenskosten auferlegen, wenn der Rechtsstreit - trotz richterlicher Belehrung - ohne Aussicht auf Erfolg weiter betrieben wird. Die Kosten können ferner auferlegt werden, wenn ein Beteiligter einem Gerichtstermin unentschuldigt fernbleibt. Die verhängten Kosten können nicht durch ein weiteres Rechtsmittel im Rahmen eines Berufungsverfahrens rückgängig gemacht werden. Sie werden durch Beschluss festgesetzt.
In bestimmten Fällen kann das Gericht die Einholung von Sachverständigengutachten nach § 109 SGG von der Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses abhängig machen. Im Falle des Obsiegens werden diese Kosten dann von der Landeskasse getragen. Verliert der Versicherte (Kläger) das Verfahren, können die Kosten von der Landeskasse übernommen werden. Voraussetzung ist dann jedoch die Rücknahme der Klage. Ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme besteht in diesen Fällen aber nicht.
4. Prozesskostenhilfe und Anwaltszwang
Vor dem SG bzw. LSG besteht kein Anwaltszwang. Auf Antrag kann einem "mittellosen" Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwaltes bewilligt werden. Die Beiordnung erfolgt per Beschluss. Die Beiordnung eines Rentenberaters i.R.d. Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht zulässig.
In der Revisionsinstanz besteht Anwaltszwang. Verliert der Versicherte (Kläger) das Verfahren, erhält er die Kosten für den anwaltlichen Beistand nicht durch die Beklagte bzw. die Landeskasse ersetzt.
Siehe auch