Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2 EntgBeschRL 2009, Verfahren
§ 2 EntgBeschRL 2009
Richtlinie zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (Entgeltbescheinigungsrichtlinie 2009)
Bundesrecht
§ 2 EntgBeschRL 2009 – Verfahren
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine Entgeltbescheinigung nach § 1 in Textform für jeden Abrechnungszeitraum mit der Abrechnung des Entgeltes; die Verpflichtung entfällt, wenn sich gegenüber dem letzten Abrechnungszeitraum, mit Ausnahme des Abrechnungszeitraums selbst (§ 1 Absatz 1 Nummer 6), keine Änderungen ergeben.
(2) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer können zur Vorlage der Entgeltbescheinigung gegenüber einem Dritten, der nicht Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, die Angaben, zum Kirchensteuermerkmal und die Angaben nach § 1 Absatz 3 in der Entgeltbescheinigung schwärzen.