Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BFH, 24.10.1996 - X B 168/95 - Nichtzulassungebeschwerde wegen Divergenz zwischen dem Finanzgerichtlichenurteil und dem Bundesfinanzgericht
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.10.1996, Az.: X B 168/95
Nichtzulassungebeschwerde wegen Divergenz zwischen dem Finanzgerichtlichenurteil und dem Bundesfinanzgericht
Fundstelle:
BFH/NV 1997, 348
BFH, 24.10.1996 - X B 168/95
Entscheidungsgründe
1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
2
Eine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn das FG in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung als der BFH vertreten hat. Eine abweichende Beurteilung von Tatsachen genügt nicht. Das FG muß seiner Entscheidung vielmehr eine rechtliche Erwägung (Rechtssatz) zugrunde gelegt haben, die mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; z. B. Beschlüsse vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211, und vom 29. Juni 1994 I B 118/93, BFH/NV 1995, 319).
3
Eine derartige Abweichung des angefochtenen Urteils von den BFH-Urteilen vom 4. August 1977 IV R 119/73 (BFHE 123, 154, BStBl II 1977, 866) und vom 13. Mai 1980 VIII R 84/79 (BFHE 131, 206, BStBl II 1980, 692) ist nicht erkennbar. Die BFH- Entscheidungen befassen sich mit der Frage, ob Tilgungsleistungen auf Verbindlichkeiten, die beim Wechsel zwischen den Gewinnermittlungsmethoden des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG hätten erfaßt werden müssen, als Betriebsausgaben nachträglich geltend gemacht werden können. Indes hat das FG keine von den BFH- Entscheidungen abweichenden Rechtssätze aufgestellt. Es ging vielmehr davon aus, daß die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mit den Urteilssachverhalten vergleichbar seien, da im Streitfall bei der Betriebsaufgabe im Jahr 1973 alle Betriebsschulden des Klägers und Beschwerdeführers durch Schätzung erfaßt worden seien. An diese Würdigung des Sachverhalts ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
4
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.