Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 2.1 AAGMaschAVfGs 2014, Datenübertragung
Tit. 2.1 AAGMaschAVfGs 2014
Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Bundesrecht
Tit. 2 – Automatisiertes Mitteilungsverfahren
Tit. 2.1 AAGMaschAVfGs 2014 – Datenübertragung
(1) Die Daten sollen im eXTra-Standard übertragen werden. Es ist dabei zu beachten, dass bei einer Nutzung des eXTra-Standards nur eine Übermittlung über den GKV-Kommunikationsserver zulässig ist. Die zu verwendende Versionsnummer des eXTra-Standards muss sich dabei an der jeweils aktuellen im Bundesanzeiger veröffentlichten Version orientieren und ist von den Kommunikationspartnern zeitnah zu implementieren. Die Beschreibung des eXTra-Standards und den registrierten Verfahren ist für alle zugänglich und kann kostenfrei über die Webseite des eXTra-Standards (www.extra-standard.de) abgerufen werden.
(2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Krankenkassen/Einzugsstellen die Anträge auf Erstattung ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemuntersuchter maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten.
(3) Die Voraussetzungen der Systemuntersuchung ergeben sich aus den gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zur Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Des Weiteren sind für die Datenübertragung zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen/Einzugsstellen die "Richtlinien für den Datenaustausch im Gesundheits- und Sozialwesen" in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(5) Die Dateien sind an die Datenannahmestelle der jeweils zuständigen Krankenkasse zu übermitteln, welche diese an die Krankenkassen/Einzugsstellen weiterleiten.