Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
AAGMaschAVfGs 2014 - Aufwendungsausgleichsgesetz Maschinelles Antragsverfahren Grundsätze
Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Bundesrecht
Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Vom 11. Juni 2013 in der vom 1. Januar 2014 an geltenden Fassung 1
Der GKV-Spitzenverband hat die nachfolgenden "Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG)" aufgestellt.
In diesen Grundsätzen hat der GKV-Spitzenverband den Übertragungsweg, die Einzelheiten des Verfahrens sowie den Aufbau der Datensätze festgelegt. Er kommt damit seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgabe gemäß § 2 Absatz 3 AAG nach.
Die "Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)" sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit genehmigt worden.
Die Grundsätze werden durch eine Verfahrensbeschreibung des GKV-Spitzenverbandes erläutert.
Die Teilnahme am maschinellen Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG ist für die Arbeitgeber nach § 2 Absatz 3 AAG verpflichtend.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Antragserfordernis für die Teilnahme am Verfahren | 1.1 |
Identifizierungsmerkmal | 1.2 |
Abgabegrund | 1.3 |
Automatisiertes Mitteilungsverfahren | 2 |
Datenübertragung | 2.1 |
Datensätze und Datenbausteine | 2.2 |
Datensatz Kommunikation (DSKO) | 2.2.1 |
Datensatz Erstattungen (DSER) | 2.2.2 |
Stornierung von maschinellen Erstattungsanträgen | 2.3 |
Rückmeldeverfahren an die Arbeitgeber | 2.4 |
Maschinelle Ausfüllhilfen | 3 |
Datenabgleich | 4 |
Anlagen | 5 |
Datensätze und Datenbausteine für die Anträge auf Erstattungen nach dem AAG | Anlage 1 |
Schlüsselzahlen für die Abgabegründe | Anlage 2 |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit den vom 01.01.2014 an geltenden Grundsätzen nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände am 01.08.2013 zugestimmt.