Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 ArbStättV, Nichtraucherschutz
§ 5 ArbStättV
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
Bundesrecht
§ 5 ArbStättV – Nichtraucherschutz
(1) 1Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. 2Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.
Zu § 5: Geändert durch G vom 20. 7. 2007 (BGBl I S. 1595) und V vom 30. 11. 2016 (BGBl I S. 2681).