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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 3 32009L0050, Anwendungsbereich
Art. 3 32009L0050
Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
EU-Recht
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 3 32009L0050 – Anwendungsbereich
(1) Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung im Sinne dieser Richtlinie stellen.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:
- a)
Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;
- b)
Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(1) genießen oder internationalen Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;
- c)
Drittstaatsangehörige, die nach dem einzelstaatlichen Recht, internationalen Verpflichtungen oder entsprechend der Praxis des Mitgliedstaats Schutz genießen oder nach dem einzelstaatlichen Recht, internationalen Verpflichtungen oder entsprechend der Praxis der Mitgliedstaaten Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;
- d)
Drittstaatsangehörige, die einen Forschungsaufenthalt in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG beantragen;
- e)
Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(2) ausgeübt haben oder ausüben;
- f)
Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG erlangt haben und ihr Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ausüben;
- g)
Drittstaatsangehörige, deren Einreise in einen Mitgliedstaat Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten;
- h)
Drittstaatsangehörige, die als Saisonarbeiter ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden;
- i)
Drittstaatsangehörige, deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;
- j)
Drittstaatsangehörige, die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(3) fallen, für die Dauer ihrer Entsendung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.
Darüber hinaus findet diese Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittstaaten ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.
(3) Diese Richtlinie berührt nicht Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und/oder ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten, in denen nicht unter diese Richtlinie fallende Berufe aufgeführt werden, damit der Schutz der Arbeitskräfte in den Entwicklungsländern, die Unterzeichner derartiger Übereinkünfte sind, sichergestellt und gewährleistet wird, dass die Anwerbung von Arbeitskräften in Branchen, die unter Arbeitskräftemangel leiden, unter ethischen Gesichtspunkten erfolgt.
(4) Von dieser Richtlinie unberührt bleibt das Recht der Mitgliedstaaten, für jeden Beschäftigungszweck andere Aufenthaltstitel als eine Blaue Karte EU auszustellen. Diese Aufenthaltstitel begründen nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie.
(1) Amtl. Anm.:
ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
(2) Amtl. Anm.:
ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35.
(3) Amtl. Anm.:
ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
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