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§ 44 AufenthG, Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
§ 44 AufenthG
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Integration
§ 44 AufenthG – Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) 1Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
- 1.
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ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
erteilt wird. 2Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
(2) 1Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. 2Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.
(3) 1Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
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bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
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bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
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wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
2Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.
(4) 1Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. 2Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die
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eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
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eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
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eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 besitzen.
Zu § 44: Geändert durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899), 27. 7. 2015 (BGBl I S. 1386), 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722), 31. 7. 2016 (BGBl I S. 1939), 12. 7. 2018 (BGBl I S. 1147), 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029), 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307), 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044) und 21. 12. 2022 (BGBl I S. 2847) (31. 12. 2022).