Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 14 FreizügG/EU, Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 14 FreizügG/EU
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Bundesrecht
§ 14 FreizügG/EU – Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
1Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 2Dies gilt nicht im Hinblick auf Verfahren im Zusammenhang mit Aufenthaltsrechten nach § 3a und mit den in den §§ 12a und 16 geregelten Aufenthaltsrechten.
Zu § 14: Angefügt durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), geändert durch G vom 20. 7. 2017 (BGBl I S. 2780), 12. 11. 2020 (BGBl I S. 2416) und 9. 7. 2021 (BGBl I S. 2467).