Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 8 ZuwG, Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Art. 8 ZuwG
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)
Bundesrecht
Art. 8 ZuwG – Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- "3.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".
- bb)
In Nummer 4 wird die Angabe "§ 55 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60a des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- cc)
In Nummer 5 wird nach der Angabe "vollziehbar ist," das Wort "oder" gestrichen.
- dd)
In Nummer 6 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" angefügt.
- ee)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
- "7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen."
- b)
In Absatz 2 werden die Wörter "eine andere Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "ein anderer Aufenthaltstitel" und die Wörter "bezeichneten Aufenthaltsgenehmigungen" durch die Wörter "bezeichnete Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.
- c)
In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.
- 2.
(weggefallen)
- 3.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben."
- 4.
In § 5 Abs. 2 wird die Angabe "2 Deutsche Mark" durch die Angabe "1,05 Euro" ersetzt.
- 5.
In § 8 wird die Angabe "§ 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe "§ 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 6.
In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 84 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 68 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 7.
§ 12 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- "1.
die Empfänger
- a)
von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),
- b)
von Grundleistungen (§ 3)
- c)
von ausschließlich anderen Leistungen (§§ 4 bis 6),".
- b)
Absatz 2 Nr. 2a wird aufgehoben.
- 8.
In § 13 Abs. 2 wird die Angabe "zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünftausend Euro" ersetzt.