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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 4 ZuwG, Änderung des AZR-Gesetzes
Art. 4 ZuwG
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)
Bundesrecht
Art. 4 ZuwG – Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
- 1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a)
Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 3 werden wie folgt geändert:
- aa)
In der Überschrift des Abschnitts wird das Wort "Übermittlungsempfänger" durch die Wörter "Dritte, an die Daten übermittelt werden" ersetzt.
- bb)
In der Angabe zu § 15 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.
- cc)
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
- "§ 18a
Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen".
- dd)
In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird das Wort "zwischenstaatliche" durch die Wörter "über- oder zwischenstaatliche" ersetzt.
- ee)
In der Angabe zu § 26 wird das Wort "zwischenstaatliche" durch die Angabe "über- oder zwischenstaatliche" ersetzt.
- b)
In den Angaben zu Kapitel 3 wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:
"§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden".
- 2.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt (Registerbehörde). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Ausländerzentralregister besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei."
- 3.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 2 werden die Wörter "als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32a des Ausländergesetzes" durch die Wörter "eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- b)
In Nummer 3 werden die Wörter "eine Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "einen Aufenthaltstitel" ersetzt.
- c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- "4.
gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und denen die Einreise und der Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,".
- d)
In Nummer 7 wird die Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- e)
In Nummer 11 wird die Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes" und der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
- f)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:
- "12.
die entsprechend § 54 Nr. 6 des Aufenthaltsgesetzes sicherheitsrechtlich befragt wurden."
- 4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 6 werden nach dem Wort "Status" das Komma sowie die Wörter "zur rechtlichen Stellung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
- b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- "7.
Entscheidungen zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 bezeichneten Anlässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 8 und 11 sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12,".
- 5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Wörter "der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.
- b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Empfänger" durch die Wörter "Dritten, an den Daten übermittelt worden sind," ersetzt.
- 6.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 1 wird die Angabe "und 11" durch die Angabe " , 11 und 12" ersetzt.
- b)
In Nummer 4 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.
- 7.
In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort "Übermittlungsempfänger" durch die Wörter "Dritte, an die Daten übermittelt werden" ersetzt.
- 8.
§ 10 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "vorhanden, die" die Wörter "AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren" eingefügt und nach dem Wort "Betroffenen" die Wörter "und die AZR-Nummer" gestrichen.
- b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Identitätsprüfung" die Wörter "und -feststellung" sowie nach dem Wort "Ausländerbehörden" die Wörter "die AZR-Nummer," eingefügt.
- c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.
- 9.
In § 15 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.
- 10.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
"§ 18a
Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen
An die Träger der Sozialhilfe und die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen, auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:
- 1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
- 2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 3.
Angaben zum Asylverfahren."
- 11.
§ 19 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- "2.
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes".
- b)
Absatz 2 wird gestrichen.
- c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- 12.
§ 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 2 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.
- b)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
- "8.
die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,".
- c)
Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 9 und 10.
- 13.
In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird das Wort "zwischenstaatliche" durch die Wörter "über- oder zwischenstaatliche" ersetzt.
- 14.
§ 26 wird wie folgt gefasst:
"§ 26
Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
An Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können Daten nach Maßgabe der §§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzes und des § 14 übermittelt werden. Für eine nach § 4b Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässige Übermittlung an ausländische Behörden findet auch § 15 entsprechende Anwendung. Für die Datenübermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat."
- 15.
In § 27 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "den Empfänger" durch die Wörter "die Dritten, an die Daten übermittelt worden sind," ersetzt.
- 16.
In § 29 Abs. 1 Nr. 9 wird die Angabe "§ 84 Abs. 1, § 82 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 17.
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien des Betroffenen enthalten."
- b)
In Satz 3 werden nach dem Wort "Identitätsprüfung" die Wörter "und -feststellung" eingefügt.
- 18.
§ 32 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift wie folgt gefasst:
"§ 32
Dritte, an die Daten übermittelt werden".
- b)
In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.
- 19.
§ 34 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen" ersetzt durch die Wörter "die Herkunft dieser Daten beziehen, den Zweck der Speicherung und den Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden".
- b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Empfänger" die Wörter "oder Kategorien von Empfängern" eingefügt.
- 20.
Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"§ 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung."