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Art. 3 ZuwG, Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Art. 3 ZuwG
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)
Bundesrecht
Art. 3 ZuwG – Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
- 1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
Im Ersten Abschnitt werden die Angabe zu § 6 durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt und nach § 11 die Angabe "§ 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen" eingefügt.
- b)
Im Zweiten Abschnitt werden nach § 14 die Angabe "§ 14a Familieneinheit" eingefügt und die Angabe zu § 26 durch die Angabe "Familienasyl und Familienabschiebungsschutz" ersetzt, nach der Angabe zu § 32 werden die Wörter "oder Verzicht" angefügt und die Angaben zu den §§ 41, 43a und 43b werden jeweils durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.
- c)
Die Angaben zum Vierten Abschnitt werden wie folgt geändert:
- aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Vierter Abschnitt
Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens".
- bb)
Die Angaben
"Erster Unterabschnitt
Aufenthalt während des Asylverfahrens"
und
"Zweiter Unterabschnitt
Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens"
werden gestrichen.
- cc)
Die Angaben zu den §§ 68, 69 und 70 werden jeweils durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.
- d)
Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 73a Ausländische Anerkennung als Flüchtling".
- e)
Im Neunten Abschnitt werden nach der Angabe zu § 87a die Angabe "§ 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen" eingefügt und die Angabe zu § 90 durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.
- 2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung."
- 3.
In § 3 werden nach dem Wort "Bundesamt" die Wörter "für Migration und Flüchtlinge" eingefügt sowie die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 3a.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- b)
In Satz 2 werden nach dem Wort "Auslieferungsverfahren" die Wörter "sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.
- 4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Über Asylanträge einschließlich der Feststellungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge."
- b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die Absätze 2, 3 und 4.
- 5.
§ 6 wird aufgehoben.
- 6.
Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist."
- 7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird das Wort "Ausländergesetzes" durch das Wort "Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- bb)
In Satz 3 wird die Angabe "§ 77 Abs. 1 bis 3 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Regelung des § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder finden keine Anwendung."
- 8.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
"§ 11a
Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen
Das Bundesministerium des Innern kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden."
- 9.
§ 14 wird wie folgt geändert:
- a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen."
- b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "eine Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "einen Aufenthaltstitel" ersetzt.
- c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 3 wird die Angabe "§ 57 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 62 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- bb)
In Nummer 4 wird die Angabe "§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- cc)
In Nummer 5 wird die Angabe "§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 10.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
"§ 14a
Familieneinheit
(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.
(2) Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt.
(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht."
- 11.
In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "eine Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "ein Aufenthaltstitel" ersetzt.
- 12.
In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 61 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 57 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 13.
§ 20 wird wie folgt gefasst:
"§ 20
Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen.
(2) Kommt der Ausländer nach Stellung eines Asylgesuchs der Verpflichtung nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt für einen später gestellten Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Behörde, bei der er um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach Satz 3 nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Aufnahmeeinrichtung zu begleiten.
(3) Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs und den erfolgten Hinweis nach Absatz 2 Satz 3 schriftlich mit. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu."
- 14.
Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3 entsprechend. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen."
- 15.
§ 23 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt für einen später gestellten Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3."
- 16.
In § 24 Abs. 2 werden die Wörter "Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 17.
§ 26 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"§ 26
Familienasyl und Familienabschiebungsschutz".
- b)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Asylberechtigten wird" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.
- c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Für im Bundesgebiet nach der unanfechtbaren Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen."
- d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden, wurde für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung, dass für den Ehegatten und die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen."
- 18.
§ 28 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag und stützt er sein Vorbringen auf Umstände im Sinne des Absatzes 1, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind, und liegen im Übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens vor, kann in diesem in der Regel die Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen werden."
- 19.
§ 30 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 5 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
- bb)
In Nummer 6 werden die Angabe "§ 47 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes" und am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- cc)
Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
- "7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind."
- c)
In Absatz 4 wird die Angabe "§ 51 Abs. 3 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 20.
§ 31 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden die Wörter "Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- c)
In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26 Abs. 4 unberührt."
- d)
In Absatz 5 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 und § 53 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 21.
§ 32 wird wie folgt gefasst:
"§ 32
Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen. In den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden."
- 22.
§ 32a wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, solange ihm vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird."
- b)
In Absatz 2 wird das Wort "Aufenthaltsbefugnis" durch das Wort "Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.
- 23.
In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 57 und 60 Abs. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 62 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 24.
In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe "§§ 50 und 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes" und die Wörter "keine Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "keinen Aufenthaltstitel" ersetzt.
- 25.
In § 39 Abs. 2 werden die Wörter "Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 26.
In § 40 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "eines Abschiebungshindernisses nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 27.
§ 41 wird aufgehoben.
- 28.
§ 42 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Wörter "von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- b)
In Satz 2 werden die Wörter "des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 3 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 29.
§ 43 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Wörter "einer Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels" und die Angabe "§ 42 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden die Wörter "einer Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 wird die Angabe "§ 69 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 81 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- c)
In Absatz 3 werden die Wörter "auch abweichend von § 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes" gestrichen und folgender Satz angefügt:
"Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, entscheidet abweichend von Satz 1 das Bundesamt."
- 30.
Die §§ 43a und 43b werden aufgehoben.
- 30a.
In § 45 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel)."
- 31.
In § 48 Nr. 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat" eingefügt.
- 32.
In § 48 Nr. 3 werden die Wörter "einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz" durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
- 33.
In § 49 Abs. 1 werden die Wörter "nach § 32a Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbefugnis" durch die Wörter "eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 34.
§ 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 1 wird die Angabe "Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- b)
In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch das Wort "hat" und einen Punkt ersetzt.
- c)
Nummer 3 wird aufgehoben.
- 35.
Die Überschriften des Vierten Abschnitts und seines Ersten Unterabschnitts werden durch folgende Überschrift ersetzt:
"Vierter Abschnitt
Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens".
- 36.
§ 55 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Mit der Stellung eines Asylantrages erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat."
- b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Soweit der Erwerb eines Rechtes oder die Ausübung eines Rechtes oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat."
- 36a.
Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden. Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 oder § 25 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird."
- 37.
In § 58 Abs. 1 werden nach dem Wort "aufzuhalten" ein Punkt und die Wörter "Die Erlaubnis ist zu erteilen" eingefügt.
- 38.
§ 59 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 36 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 wird nach den Wörtern "Erfüllung der Verlassenspflicht" die Angabe " , auch in den Fällen des § 56 Abs. 3," eingefügt.
- 39.
§ 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend."
- 40.
In § 63 Abs. 5 wird die Angabe "§ 56a des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 78 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 41.
In § 65 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "eine Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "einen Aufenthaltstitel" ersetzt.
- 42.
In § 67 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 4 wird die Angabe "§ 52 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- b)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
- "5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,".
- 43.
Im Vierten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt "Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens" aufgehoben.
- 44.
§ 71 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte."
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
In Nummer 2 werden das Komma und das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
- bbb)
Nummer 3 wird aufgehoben.
- bb)
Satz 4 wird aufgehoben.
- c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "innerhalb von zwei Jahren" gestrichen.
- d)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "§ 61 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 57 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 45.
In § 71a Abs. 4 wird die Angabe "41 bis 43a" durch die Angabe "42 und 43" ersetzt.
- 46.
§ 73 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen. Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag."
- c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen."
- d)
In Absatz 6 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 47.
In § 80a Abs. 2 und 3 werden die Wörter "Aufenthaltsbefugnis nach § 32a des Ausländergesetzes" jeweils durch die Wörter "Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 48.
Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt:
"§ 87b
Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen
In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter."
- 49.
§ 88 wird wie folgt geändert:
- a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigung nach § 63 festzulegen."
- b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 50.
§ 90 wird aufgehoben.
- 51.
In § 13 Abs. 1 und 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 73a Abs. 2 Satz 1 und § 84 Abs. 1 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 52.
In § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 63 Abs. 1 werden die Wörter "einer Aufenthaltsgenehmigung" jeweils durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels" ersetzt.