Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 404/99
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.06.2000, Az.: 9 AZR 404/99
Urlaubsrecht: Die Ferien sind (nur) für die Erholung da
Auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Beschäftigte während seines (hier: 2-monatigen) Erholungsurlaubs „auf Abruf bereit“ steht, darf der Arbeitgeber dennoch nicht fristlos kündigen, wenn der Mitarbeiter trotz Aufforderung seinen Urlaub nicht unter- bzw. abbricht, da die Vereinbarung rechtsunwirksam war; der Arbeitnehmer kann seine urlaubsbedingte Freizeit „selbstbestimmt nutzen“.
Quelle: Wolfgang Büser
Fundstellen:
AuA 2000, 384-385
AuR 2000, 266 (Pressemitteilung)
AuS 2001, 58
BB 2000, 1524-1525 (Pressemitteilung)
DB 2000, 1333-1334 (amtl. Leitsatz)
FA 2000, 268 (Pressemitteilung)
NWB 2000, 2698-2699
SOCIALmanagement 2000, 28
ZAP EN-Nr. 0/2000
ZfPR 2000, 241