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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 10a SchwarzArbG, Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind
§ 10a SchwarzArbG
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 10a SchwarzArbG – Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.
Zu § 10a: Eingefügt durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258), geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2226) und 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307).