Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Anlage 13 BBhV, Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
Anlage 13 BBhV
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 13 BBhV – Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
(zu § 41 Absatz 1 Satz 3)
- 1
Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
- 1.1
Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz
- 1.2
Früherkennungsuntersuchungen
- 1.2.1
U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben
- 1.2.2
U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben
- 1.2.3
J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
- 2
Schutzimpfungen
- 2.1
Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen
- 2.2
Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen
Zu Anlage 13: Neugefasst durch V vom 27. 5. 2015 (BGBl I S. 842), geändert durch V vom 24. 7. 2018 (BGBl I S. 1232) und 1. 12. 2020 (BGBl I S. 2713).