Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 42 BBhV, Schwangerschaft und Geburt
§ 42 BBhV
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
Bundesrecht
Kapitel 4 – Aufwendungen in anderen Fällen
§ 42 BBhV – Schwangerschaft und Geburt
(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für
- 1.
ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
- 2.
die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,
- 3.
von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. 2 § 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.
Zu § 42: Geändert durch V vom 13. 7. 2011 (BGBl I S. 1394, 2710), 8. 9. 2012 (BGBl I S. 1935), 27. 5. 2015 (BGBl I S. 842), 25. 10. 2016 (BGBl I S. 2403) und 24. 7. 2018 (BGBl I S. 1232).