Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 38 BBhV, Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen
§ 38 BBhV
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Aufwendungen in Pflegefällen
§ 38 BBhV – Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen
Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen
- 1.
der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und
- 2.
des Pflegegrades 1 nach § 39b.
Zu § 38: Neugefasst durch V vom 25. 10. 2016 (BGBl I S. 2403).