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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 14 BBhV, Zahnärztliche Leistungen
§ 14 BBhV
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Aufwendungen in Krankheitsfällen → Abschnitt 1 – Ambulante Leistungen
§ 14 BBhV – Zahnärztliche Leistungen
1Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. 2Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. 3Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. 4Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.
Zu § 14: Geändert durch V vom 17. 12. 2009 (BGBl I S. 3922), 8. 9. 2012 (BGBl I S. 1935), 18. 7. 2014 (BGBl I S. 1154) und 1. 12. 2020 (BGBl I S. 2713).