Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 13 BBhV, Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
§ 13 BBhV
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Aufwendungen in Krankheitsfällen → Abschnitt 1 – Ambulante Leistungen
§ 13 BBhV – Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.
Zu § 13: Geändert durch V vom 8. 9. 2012 (BGBl I S. 1935) und 18. 7. 2014 (BGBl I S. 1154).