Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 4 ESZG, Kaufkraftausgleich
§ 4 ESZG
Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG)
Bundesrecht
§ 4 ESZG – Kaufkraftausgleich (1)
Außer Kraft am 15. Juli 2016 durch Artikel 36 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594)
Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.