Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 119 BBG, Aufgaben; Verordnungsermächtigung
§ 119 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Bundespersonalausschuss
§ 119 BBG – Aufgaben; Verordnungsermächtigung
(1) 1Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. 2Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bundesregierung dem Bundespersonalausschuss durch Rechtsverordnung übertragen, insbesondere
- 1.
die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Aufstiegsverfahren,
- 2.
der Erlass von Regelungen über die Feststellungsverfahren nach Nummer 1 und § 19.
(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Zu § 119: Geändert durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).