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BVSzGs - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
Bundesrecht
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
Vom 27. Oktober 2008 (eBAnz vom 4. November 2008)
Zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BAnz vom 26. Juli 2021)
Auf der Grundlage
des § 239 Satz 1 SGB V in der durch Artikel 1 Nr. 156 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung,
des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der durch Artikel 2 Nr. 29a1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung,
des § 254 Satz 2 SGB V in der durch Artikel 1 Nr. 172 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung,
des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der durch Artikel 5 Nr. 1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung
regelt der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) einheitlich für alle Krankenkassen *):
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Beitragsbemessungsgrundsätze | 2 |
Beitragspflichtige Einnahmen | 3 |
Weitere beitragspflichtige Einnahmen | 4 |
Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen | 5 |
Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen | 6 |
Änderungen der beitragspflichtigen Einnahmen | 6a |
Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen | 7 |
Beitragspflicht, Beitragsfreiheit | 8 |
Beitragsberechnung | 9 |
Erhebung und Fälligkeit der Beiträge | 10 |
Zahlung der Beiträge | 11 |
(weggefallen) | 12 |
Inkrafttreten | 13 |
Mindestinhalte eines Fragebogens im Sinne des § 6 Abs. 3 zur Feststellung der Beitragspflicht sowie zur Feststellung von Änderungen in den Verhältnissen | Anlage |
Entscheidungsdiagramm: Berücksichtigung der Absetzungsbeträge für Kinder bei der Zurechnung von Ehegatteneinkommen (§ 240 Absatz 5 SGB V) | Anlage 2 |
Für freiwillige Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 SGB V ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 KVLG 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des GKV-Spitzenverbandes die Regelungen der Satzung treten.