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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Abschnitt 4 ESF-QualiTransKugFRL, Verfahren
Abschnitt 4 ESF-QualiTransKugFRL
Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte ergänzende Qualifizierungsangebote für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld
Bundesrecht
Abschnitt 4 ESF-QualiTransKugFRL – Verfahren
4.1 1Die Leistungen nach Nummer 3 werden auf Antrag erbracht. 2Die Antragstellung hat durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk sich die Betriebsstätte des zu restrukturierenden oder entlassenden Betriebs befindet. 3Arbeitgeber ist im Falle einer externen betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit der mit der Durchführung beauftragte Dritte. 4Der Antrag ist vor dem Beginn der Qualifizierungsmaßnahme zu stellen.
4.2 Bei der Beantragung muss das vorgesehene Qualifizierungskonzept durch eine Darstellung der jeweiligen Qualifizierungsbedarfe der vorgesehenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer begründet werden.
4.3 Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen der Leistungsgewährung nach Nummer 2 dieser Richtlinie gegeben sind.
4.4 Die Kostenerstattung für die Maßnahmen nach Nummer 3 dieser Richtlinie erfolgt an die Arbeitgeber, in deren Betrieben Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III geleistet wird.
4.5 Im Falle der Aufhebung des Bewilligungsbescheides und der Rückforderung der gewährten Leistungen kommen die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Anwendung.
4.6 1Bei der Durchführung dieser Richtlinie sind die Vorschriften, die sich aus den unter Nummer 1.1 genannten Verordnungen ergeben, zu beachten. 2Dies gilt insbesondere für die Vorschriften zur Aufbewahrung von Unterlagen (Artikel 90 der Verordnung 1083/2006) und für die Verpflichtung zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen (Artikel 8 Abs. 1 und 4 und Artikel 9 der Verordnung 1828/2006). 3Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf hinzuweisen, dass die Förderung aus dem ESF erfolgt und ihre Teilnehmerdaten zu Überprüfungszwecken an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen übermittelt werden können.
4.7 1Der Arbeitgeber oder Träger der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit hat nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit die für die Förderung aus den unter Nummer 1.1 genannten Verordnungen zum ESF notwendigen Daten, insbesondere die Teilnehmerdaten, die Daten zum Eingliederungserfolg sowie die Finanzdaten für die Abrechnung zu erheben und der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung zu stellen. 2Ist dem Arbeitgeber oder dem Träger der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit oder der Bundesagentur für Arbeit ein Nachweis der für die Förderung aus dem ESF erforderlichen Daten nicht möglich, so entfällt die Erstattung der unter Nummer 3 genannten Ausgaben aus dem ESF. 3§ 326 SGB III gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Absatz 1 eine Ausschlussfrist von drei Monaten tritt.
4.8 1Der Bundesrechnungshof ist zur Prüfung berechtigt. 2Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 prüfberechtigt.
Zu Nummer 4: Geändert am 19. 3. 2012 (BAnz. S. 1212).