Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kur/Reha - Zuzahlungen
Kur/Reha - Zuzahlungen
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Behandlungsziel und Krankheitsursache entscheiden, welcher Träger die Kosten übernimmt, z.B. gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Berufsgenossenschaft und gesetzliche Unfallversicherung oder Kriegsopferversorgung. An diese sind die Anträge für eine Reha-Maßnahme zu stellen; sie entscheiden nach den für sie geltenden Vorschriften über die Höhe der Zuzahlungen.
An diesen Kosten muss sich ein Versicherter in der Regel beteiligen, aber nur, wenn er eine stationäre Leistung in Anspruch nimmt. Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage.
Bei einer sogenannten stationären Anschlussrehabilitation, die direkt auf eine Krankenhausbehandlung folgt, fallen Zuzahlungen nur für die ersten 14 Tage an. Die Zuzahlung ist bei Anschlussrehabilitationen auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt. Hierbei werden bereits geleistete Krankenhauszuzahlungen angerechnet.
Beispiel:
18 Tage Krankenhausaufenthalt + 22 Tage Anschlussrehabilitation = 40 Tage
Zuzahlung: nur 28 Tage x 10 Euro = 280 Euro
Wenn Erwachsene stationäre Reha-Maßnahmen in Form von Mutter- bzw. Vater-Kind-Maßnahmen von der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen, müssen sie eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro je Kalendertag bezahlen. Die Selbstbeteiligung bei der Zuzahlung darf aber nicht über 2 % des Jahres-Bruttoeinkommens (1 % bei chronisch Kranken) betragen. Ist die persönliche Belastungsgrenze im Laufe eines Kalenderjahres erreicht, kann sich der Versicherte auf Antrag für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreien lassen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind mit Ausnahme von Fahrkosten von allen Zuzahlungen befreit.
2. Kostentragung durch Rentenversicherungsträger
Der für den Versicherten zuständige Rentenversicherungsträger trägt dessen Kosten für
Reise,
Unterkunft,
Verpflegung,
ärztliche Betreuung,
therapeutische Leistungen und
medizinische Anwendungen.
3. Höhe der Zuzahlungen bei Leistungen des Rentenversicherungsträgers
An diesen Kosten einer stationären medizinischen Leistung des Rentenversicherungsträgers muss der Versicherte höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage im Kalenderjahr zuzahlen. Wenn mehrere Rehabilitationsleistungen - auch von der Krankenkasse - erbracht wurden, werden alle Tage der Zuzahlung innerhalb eines Kalenderjahres berücksichtigt und gegenseitig angerechnet.
Die Zuzahlung ist vom Versicherten im Kalenderjahr aber nur für 14 Tage zu leisten, wenn sich die stationäre Rehabilitation innerhalb von 14 Tagen an eine stationäre Krankenhausbehandlung anschließt. Die schon im selben Kalenderjahr bezahlte Zuzahlung wegen einer Krankenhausbehandlung oder einer Anschlussrehabilitation ist in Anrechnung zu bringen.
Auf Antrag kann dem Versicherten auch unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise die Zuzahlung erlassen werden, wenn er dadurch unzumutbar belastet würde.
Während ambulanter (auch ganztägig ambulanter) Leistungen besteht überhaupt keine Zuzahlungspflicht.
Die Zuzahlung ist von der jeweiligen Einkommenssituation abhängig und ist nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu leisten.
Keine Zuzahlung an die Rentenversicherungsträger ist zu leisten:
bei der Leistung einer Kinderrehabilitation,
bei ambulanten Reha-Leistungen,
von Personen, die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
von Beziehern von Übergangsgeld ohne zusätzliches Erwerbseinkommen
von Beziehern von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
bei beruflichen Reha-Leistungen,
von Personen, deren monatliches Netto-Einkommen unter 1.317 EUR liegt
Teilweise von der Zuzahlung befreit sind Personen,
die ein Kind haben, solange für dieses Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht oder die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte sie pflegt und deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben kann oder deren Ehegatte pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat und
deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Die Höhe der Zuzahlung bei Antragstellung 2022 richtet sich nach der folgenden Tabelle:
Monatliches Nettoeinkommen | Zuzahlung |
unter 1.317 EUR | keine |
ab 1.317 EUR | 5 EUR |
ab 1.447,60 | 6 EUR |
ab 1.579,20 EUR | 7 EUR |
ab 1.710,80 EUR | 8 EUR |
ab 1.842,40 EUR | 9 EUR |
ab 1.974 EUR | 10 EUR |
Siehe auch