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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 8 WoGG, Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen
§ 8 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht
Teil 2 – Berechnung und Höhe des Wohngeldes → Kapitel 2 – Haushaltsmitglieder
§ 8 WoGG – Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen
(1) 1Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. 2Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
- 1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
- a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
- b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
- 2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
- a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
- b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
- 3.
bis zum Letzten
- a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
- b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
3Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
- 1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
- 2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
- 3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
- 4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
- 5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.
(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
Zu § 8: Geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2963) und 2. 10. 2015 (BGBl I S. 1610).