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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2 WoGG, Wohnraum
§ 2 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht
Teil 1 – Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
§ 2 WoGG – Wohnraum
Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.
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