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BAG, 26.09.2007 - 5 AZN 856/07 - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei materiell abweichender Würdigung der Rechtsausführungen des Klägers durch das Gericht
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 26.09.2007, Az.: 5 AZN 856/07
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei materiell abweichender Würdigung der Rechtsausführungen des Klägers durch das Gericht
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Lörrach - 06.09.2006 - AZ: 6 Ca 259/06
LAG Baden-Württemberg - 21.06.2007 - AZ: 11 Sa 126/06
Rechtsgrundlage:
BAG, 26.09.2007 - 5 AZN 856/07
In Sachen
...
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts
am 26. September 2007
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2007 - 11 Sa 126/06 - wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- 3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.599,81 Euro festgesetzt.
Gründe
1
I.
Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer auf die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützten Beschwerde begehrt die Klägerin die nachträgliche Zulassung der Revision.
2
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
3
1.
Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
4
Die Beschwerde macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe verschiedene Rechtsausführungen der Klägerin nicht berücksichtigt. Tatsächlich ist das Landesarbeitsgericht der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt, sondern hat den Fall materiellrechtlich abweichend gewürdigt. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör. Soweit die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingereichte Stellungnahme neuen Sachvortrag zum Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien enthielt, war dieser Vortrag gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, wie auch die Beschwerde nicht verkennt.
5
Die Beschwerde legt darüber hinaus die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Verfahrensverstöße nicht ausreichend dar. Die formelhaften Wendungen hierzu genügen nicht. Es wird in keiner Weise deutlich, inwiefern die von der Beschwerde geforderte Einbeziehung anderer Rechtsauffassungen in die Erwägungen des Gerichts zu einem anderen Ergebnis des Rechtsstreits geführt hätte.
6
2.
Die auf Seite 6 zu a) und b) der Beschwerdebegründung herausgestellten Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Die vom Landesarbeitsgericht hierzu vertretene Rechtsauffassung trifft eindeutig zu. Rechnet der Arbeitgeber weder Mehrarbeitsvergütung noch Zulagen ab, führt das nicht dazu, dass die Lohnabrechnung nicht ordnungsgemäß ist. § 5 I C 1 Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg betrifft die Vollständigkeit der Abrechnung in formeller Hinsicht, nicht deren inhaltliche Richtigkeit.
7
Mehrarbeitsstunden und Zulagen sind nur dann aufzuführen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Enthält die Lohnabrechnung hierzu nichts, wird damit das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen ausgedrückt.
8
Die auf Seite 6 zu c) der Beschwerdebegründung herausgestellte Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Das Landesarbeitsgericht hat im Gegenteil angenommen, die in der Abrechnung für Oktober 2005 nicht erläuterten "sonstigen Bezüge" enthielten weder Mehrarbeitsvergütung noch Zulagen, was auch für die Klägerin erkennbar gewesen sei.
9
III.
Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
10
IV.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
Müller-Glöge
Mikosch
Laux
Feldmeier
Reinders
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