Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 40 WODrittelbG, Betriebswahlvorstand
§ 40 WODrittelbG
Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG)
Bundesrecht
Teil 2 – Abberufung → Kapitel 2 – Abberufung durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen
§ 40 WODrittelbG – Betriebswahlvorstand
Für die Bildung, Größe, Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands gelten § 25 Abs. 2 und 3 und § 27.