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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 20 WODrittelbG, Niederschrift des Wahlergebnisses
§ 20 WODrittelbG
Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs → Abschnitt 5 – Stimmauszählung und Ergebnis
§ 20 WODrittelbG – Niederschrift des Wahlergebnisses
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
- 1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
- 2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
- 3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 4.
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;
- 5.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
- 6.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
- 7.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
- 1.
ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;
- 2.
die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden.
Zu § 20: Geändert durch V vom 26. 8. 2015 (BGBl I S. 1443) und G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311).