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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2 Bürgergeld-V, Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
§ 2 Bürgergeld-V
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-Verordnung - Bürgergeld-V)
Bundesrecht
§ 2 Bürgergeld-V – Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
Absatz 3, Satz 3 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453), gestrichen durch V vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1858).
(4) (weggefallen)
(5) 1Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. 2Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
Absatz 5 neugefasst durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl I S. 2780). Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).
(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.
Absatz 6 neugefasst durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl I S. 2780). Satz 2, neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453), gestrichen durch V vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1858).
(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn
- 1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
- 2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.