Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 16 VVG, Insolvenz des Versicherers
§ 16 VVG
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Vorschriften für alle Versicherungszweige → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 16 VVG – Insolvenz des Versicherers
(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.