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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Heimarbeit - Beschäftigte
Heimarbeit - Beschäftigte
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Der Gesetzgeber nimmt Heimarbeiter wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit besonders in Schutz. Die HAG-Bestimmungen legen sogar ausdrücklich den persönlichen Anwendungsbereich dieses Regelwerks fest. Das Gesetz spricht von Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden (s. dazu die Gliederungspunkte 2.1. und 2.2.) und benennt darüber hinaus noch einige andere Akteure - zum Beispiel die Auftraggeber (s. dazu Gliederungspunkt 3.), die die Heimarbeiter mit Heimarbeit versorgen. Ob ein Arbeitsverhältnis tatsächlich in den Anwendungsbereich des HAG fällt, entscheiden nicht die beteiligten Parteien. Es kommt auf die rechtliche Einstufung an.
Praxistipp:
Bei der rechtlichen Einordnung eines Auftragsverhältnisses als Heimarbeitsverhältnis kommt es nicht auf das Gewollte und Vereinbarte, sondern auch auf den Inhalt der geschuldeten Tätigkeit und die konkrete Durchführung des Auftragsverhältnisses an. Telearbeiter sind beispielsweise keine HAG-Arbeitnehmer. Für sie gibt es Sonderregeln, die in den Stichwörtern Telearbeit - Allgemeines ff. hinterlegt sind.
Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten - und zwar unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Heimarbeiter sind die ältesten Mitglieder der Gruppe so genannter arbeitnehmerähnlicher Personen. Als Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG gelten die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Davon ist auszugehen, wenn diese Personen zeitlich überwiegend für den Betrieb, dem sie als Arbeitnehmer angehören, tätig sind. Auf die Höhe und den Anteil des erzielten Entgelts am Gesamtverdienst kommt es dabei nicht an (s. dazu BAG, 27.09.1974 - 1 ABR 90/73). Wegen der Sozialversicherungspflicht von Heimarbeitern und anderen in Heimarbeit Tätigen wird auf die Stichwörter des Sozialversicherungslexikons verwiesen.
2. In Heimarbeit Beschäftigte
In Heimarbeit Beschäftigte sind
Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 HAG) und
Hausgewerbetreibende (§ 2 Abs. 2 HAG).
2.1 Heimarbeiter, § 2 Abs. 1 HAG
Heimarbeiter i.S.d. HAG ist, wer
in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbstgewählte Betriebsstätte)
allein oder mit seinen Familienangehörigen
im Auftrag von Gewerbetreibenden
oder Zwischenmeistern
erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HAG). Erwerbsmäßigkeit setzt eine auf gewisse Dauer angelegte und auf das Bestreiten des Lebensunterhalts ausgerichtete Tätigkeit voraus, bei der entweder eine Ware hergestellt oder ein sonstiges Arbeitsergebnis erzielt wird.
Eine selbst gewählte Arbeitsstätte zeichnet sich dadurch aus, dass der Heimarbeiter vom Sitz des Auftraggebers räumlich getrennt ist, ohne Betriebsmittel des Auftraggebers arbeitet und weder einer Arbeitskontrolle noch einem Weisungsrecht zu Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung unterliegt.
Die Heimarbeiter-Eigenschaft wird nicht dadurch berührt, dass der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschafft (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HAG). Der Heimarbeiter muss allerdings selbst über seine Arbeitsstätte verfügen können.
§ 12 Abs. 2 SGB IV definiert:
"Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte."
2.2 Hausgewerbetreibende, § 2 Abs. 2 HAG
Hausgewerbetreibender i.S.d. HAG ist, wer
in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte)
mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern
im Auftrag von Gewerbetreibenden
oder Zwischenmeistern
Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt,
wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HAG).
Der Hausgewerbetreibende ist Unternehmer. Er muss selbst mitarbeiten. Insoweit kann Hausgewerbetreibender i.S.d. 2 Abs. 2 Satz 1 HAG nie eine juristische Person sein.
Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, wird seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HAG). Bei der Arbeit für den Absatzmarkt geht man davon aus, dass eine 10-prozentige Inanspruchnahme noch unschädlich ist. Wer seine Ware komplett am Markt absetzt, etwa im Reisegewerbe oder im Marktverkehr, ist kein Hausgewerbetreibender mehr. Ein Hausgewerbetreibender i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 HAG verfügt über eine eigene Arbeitsorganisation.
§ 12 Abs. 1 SGB IV definiert:
"Hausgewerbetreibende sind selbstständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind."
3. Gewerbetreibende, Zwischenmeister, Non-Profit-Unternehmen
Gewerbetreibender ist nach allgemeiner Auffassung, wer
sich selbstständig und nachhaltig
mit Gewinnerzielungsabsicht
im allgemeinen Wirtschaftsverkehr
betätigt und diese Betätigung weder Ausübung von Land- und Forstwirtschaft (Urproduktion) noch freier Beruf ist. Das HAG definiert den Begriff des Gewerbetreibenden nicht. Insoweit ist auf den allgemeinen Begriff abzustellen. In Betracht kommen Gewerbetreibende aus
Handel,
Handwerk und
Industrie.
Auftraggeber aus den freien Berufen gehören nicht zu den Auftraggebern i.S.d. HAG (BAG, 25.03.1992 - 7 ABR 52/91 - hier: Auswertung wissenschaftlicher Literatur für eine wissenschaftliche Informationseinrichtung).
Zwischenmeister i.S.d. HAG ist, wer
ohne Arbeitnehmer zu sein,
die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit
an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende
weitergibt (§ 2 Abs. 3 HAG).
Der Zwischenmeister vermittelt keine Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und den in Heimarbeit Beschäftigten. Er wird nur zwischengeschaltet. Die Vertragsverhältnisse laufen zwischen dem Auftraggeber und dem Zwischenmeister sowie zwischen dem Zwischenmeister und den in Heimarbeit Beschäftigten.
§ 12 Abs. 3 SGB IV definiert:
"Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten.
Und weiter heißt es in § 12 Abs. 4 SGB IV: "Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt."
Die Eigenschaft als Zwischenmeister, Hausgewerbetreibender oder Heimarbeiter liegt auch dann vor, wenn
Personen, Personenvereinigungen oder Körperschaften
des privaten oder öffentlichen Rechts,
die die Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Waren
nicht zum Zweck der Gewinnerzielung
betreiben (sogenannte Non-Profit-Unternehmen), die Auftraggeber sind (§ 2 Abs. 4 HAG).
4. Familienangehörige und andere Hilfskräfte
Familienangehörige i.S.d. HAG sind, wenn sie Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft sind,
Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit Beschäftigten oder der nach § 1 Abs. 2 lit. a) HAG Gleichgestellten (§ 2 Abs. 5 lit. a) HAG);
Personen, die mit den in Heimarbeit Beschäftigten oder den nach § 1 Abs. 2 lit. a) HAG Gleichgestellten oder deren Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind (§ 2 Abs. 5 lit. b) HAG);
Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2 lit. a) HAG Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Mündel, Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2 lit. a) HAG Gleichgestellten (§ 2 Abs. 5 lit. c) HAG).
Die Verwandtschaftsverhältnisse und der Grad der Verwandtschaft werden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) - §§ 1589 ff. BGB - bestimmt.
Fremde Hilfskraft i.S.d. HAG ist, wer als
Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden
oder nach § 1 Abs. 2 lit. b) u. c) HAG Gleichgestellten
in deren Arbeitsstätte
beschäftigt ist (§ 2 Abs. 6 HAG). Bei der Abgrenzung sind zunächst die Verwandtschaftsverhältnisse zu prüfen. Wer mit dem Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten nicht i.S.d. § 2 Abs. 5 HAG verwandt ist, gehört zu den "fremden Hilfskräften".
Beispiel:
Hausgewerbetreibender H fertigt Rückenteile für ein großes Möbelwerk. In seiner kleinen "Garagen-Polsterei" arbeitet er selbst am Stück mit. Zudem beschäftigt H zwei Hilfskräfte, K1 und K2. K1 ist der Sohn von Hs Schwester, K2 ein polnischer Gastarbeiter. K1 ist in der Seitenlinie im zweiten Grad mit H verwandt, K2 ist eine fremde Hilfskraft. K2 ist kein Familienangehöriger, sondern Arbeitnehmer.
Wer Arbeitnehmer i.S.d. HAG ist, ist im Gesetz nicht hinterlegt. Daher kann der allgemeine Arbeitnehmerbegriff verwendet werden: Arbeitnehmer ist, wer eine unselbstständige Tätigkeit nach Weisung ausübt und dabei in die Organisation des Weisungsgebers eingegliedert ist (s. dazu auch das Stichwort Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG gelten kraft ausdrücklicher Nennung auch "die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten" (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
5. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle werden einige der wichtigsten Entscheidungen zum Thema Heimarbeit - Beschäftigte in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet vorgestellt.
5.1 Abgrenzung: Außenarbeitnehmer
Arbeitnehmer sind aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags verpflichtet, in persönlicher Abhängigkeitweisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit im Dienste eines anderen zu leisten (s. dazu BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 712/13). So ist die Annahme eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt, "wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist" (so: BAG, 08.09.2015 - 9 AZB 21/15). Der Dienstberechtigte kann über sein Direktionsrecht Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit bestimmen. Für den Arbeitnehmerstatus spricht, dass ein Beschäftigter "nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann" (s. dazu § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB sowie § 611a Abs. 1 BGB). Die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt den Grad der persönlichen Abhängigkeit (so: BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15 - und BAG, 11.08.2015 - 9 AZR 98/14). "Zu den Arbeitnehmern zählen auch die sog. Außenarbeitnehmer, die zwar aus betrieblichen oder persönlichen Gründen in eigener Wohnung oder Werkstatt arbeiten, aber die Leistungen [im Gegensatz zum Heimarbeiter, Anm. d. Verf.] fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit erbringen" (BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15 - mit Hinweis auf BAG, 29.01.1992 - 7 ABR 27/91).
5.2 Erwerbsmäßigkeit
Heimarbeit ist schon dann erwerbsmäßig, wenn die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt und auf Bestreiten des Lebensunterhalts ausgerichtet ist (BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 409/01).
5.3 EU-Arbeitnehmerbegriff
Der Arbeitnehmerbegriff i.S.d. Richtlinie 2008/104 ist so auszulegen, dass dabei immer berücksichtigt wird, "dass dieser Begriff nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie für eine Person steht, 'die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem nationalen Arbeitsrecht als Arbeitnehmer geschützt ist.'" Unter den Arbeitnehmerbegriff i.S.d. Richtlinie fällt daher jede Person, "die eine Arbeitsleistung erbringt und die in dieser Eigenschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist." Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses besteht nach ständiger EuGH-Rechtsprechung darin, "dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wobei die rechtliche Einordnung dieses Verhältnisses nach nationalem Recht und seine Ausgestaltung ebenso wie die Art der zwischen beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung insoweit nicht ausschlaggebend sind" (EuGH, 17.11.2016 - C-216/15 - Deutschland - mit Hinweis auf EuGH, 11.11.2010 - C-232/09 - und dort zitierte Rechtsprechung).
5.4 EU-Arbeitnehmerbegriff (Abgrenzung)
Der EuGH sieht in ständiger Rechtsprechung das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darin, "dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält" (s. dazu EuGH, 04.12.2014 - C-413/13; EuGH, 19.06.2014 - C-507/12; EuGH, 03.05.2012 - C-337/10; EuGH, 11.11.2010 - C-232/09; EuGH, 20.09.2007 - C-116/06 - und EuGH, 13.01.2004 - C-256/01). Ist eine "Selbstständigkeit" nur fiktiv und dient sie dazu, ein Arbeitsverhältnis zu verschleiern, schließt die innerstaatlich formale Einstufung dieser Person als "Selbstständiger" nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses aus (s. dazu EuGH, 04.12.2014 - C-413/13; EuGH, 11.11.2010 - C-232/09 - und EuGH, 13.01.2004 - C-256/01).
Das heißt: Die "Eigenschaft als 'Arbeitnehmer' iSd. Unionsrechts [wird] nicht dadurch berührt .., dass eine Person aus steuerlichen, administrativen oder verwaltungstechnischen Gründen nach innerstaatlichem Recht als selbständiger Dienstleistungserbringer beschäftigt wird, sofern sie nach Weisung ihres Arbeitgebers handelt, insbesondere was ihre Freiheit bei der Wahl von Zeit, Ort und Inhalt ihrer Arbeit angeht, nicht an den geschäftlichen Risiken dieses Arbeitgebers beteiligt ist, während der Dauer des Vertragsverhältnisses in dessen Unternehmen eingegliedert ist und daher mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bildet" (s. dazu: EuGH, 04.12.2014 - C-413/13). Heimarbeiter sind somit keine Arbeitnehmer i.S.d. Unionsrechts. Sie sind auch keine Scheinselbstständigen i.S.d. EuGH-Rechtsprechung. Heimarbeiter sind "Selbständige, auch wenn sie die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlassen. Sie können die Zeit, die Durchführung sowie den Ort ihrer Arbeitsleistung frei bestimmen, Hilfspersonen hinzuziehen und die Werkzeuge sowie die Arbeitsmethode selbständig wählen. Sie sind - anders als Arbeitnehmer - nicht in das Unternehmen eingegliedert" (so: BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15).
5.5 Lebensunterhalt
Die Tätigkeit des Heimarbeiters muss zwar auf das Bestreiten des Lebensunterhalts ausgerichtet sein, es ist aber nicht erforderlich, dass der Lebensunterhalt mit den erzielten Einkünften tatsächlich bestritten wird (LAG Hamm, 05.08.2003 - 2 Ta 733/02).
5.6 Qualifizierte Angestelltentätigkeit
Das HAG regelt zwar die Materie Heimarbeit, sagt aber nicht konkret, welche Tätigkeiten "heimarbeitsfähig" sind. In Statusfragen kommt es darauf an, ob eine Person "Arbeitnehmer" oder eben nur "Heimarbeiter" ist. Die Vereinbarung eines Heimarbeitsverhältnisses darf nicht dazu dienen oder führen, zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht zu umgehen. Der Begriff Heimarbeiter ist gesetzlich in § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG definiert. Er setzt keine gering qualifizierten Tätigkeit voraus. "Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten (hier: Bauingenieur/Programmierer im Home-Office) können Heimarbeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden. Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt" (BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15 - Leitsatz - mit dem Hinweis, dass das Bestehen eines Heimarbeitsverhältnisses Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO sein kann).
5.7 Weisungsrecht
Bei der Bewertung eines Rechtsverhältnisses als Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis kommt es darauf an, wie weit der Arbeitgeber/Auftraggeber sein Direktionsrecht ausüben kann und in welchem Maß der Heimarbeiter in den vom Auftraggeber organisierten Produktionsprozess eingebunden ist. Selbstverständlich hat der Auftraggeber das Recht, dem Heimarbeiter Anweisungen bezüglich des Arbeitsergebnisses zu geben. Von diesen Anweisungen sind jedoch Weisungen zu unterscheiden, die den Arbeitsvorgang und die Zeiteinteilung betreffen. "Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Arbeitsergebnis beziehen, können im Rahmen eines Heimarbeitsverhältnisses erteilt werden. Wird die Tätigkeit aber durch den 'Auftraggeber' geplant und organisiert und wird der 'Heimarbeiter' in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten 'Arbeitsergebnisses' faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis nahe (BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15 - mit Hinweis auf BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12).