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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Heimarbeit - Arbeitszeitschutz
Heimarbeit - Arbeitszeitschutz
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Der große Nachteil von Heimarbeit ist, dass sie gewissermaßen im Verborgenen stattfindet. Die in Heimarbeit Beschäftigten arbeiten zu Hause, bekommen ihre Arbeit gebracht und haben nur selten Kontakt untereinander. Das verführt Auftraggeber natürlich dazu, es mit der Arbeitszeit nicht so ganz ernst zu nehmen. Ein Grund, der den Gesetzgeber dazu bewegte, auch hier verbindliche Regeln vorzuschreiben. So sollen bereits bei der Abgabe von Heimarbeit unnötige Zeitversäumnisse vermiedenn (s. dazu § 10 Satz 1 HAG und Gliederungspunkt 2.) und bei der Verteilung von Heimarbeit für eine gleichmäßige Inanspruchnahme gesorgt werden (s. dazu Gliederungspunkt 3.).
Praxistipp:
Wer einer vollziehbaren Anordnung zum Schutz der Heimarbeiter vor Zeitversäumnis nach § 10 HAG zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR belegt werden (§§ 32a Abs. 2 Nr. 2 HAG i.V.m. § 32a Abs. 2 HAG).
Bei der Verteilung der Heimarbeit an die Abnehmer soll die Arbeitsmenge gleichmäßig auf die Beschäftigten verteilt werden (§ 11 Abs. 1 HAG; s. dazu Gliederungspunkt 3.1.). Zudem ist auf die Leistungsfähigkeit der in Heimarbeit Beschäftigten und ihrer Mitarbeiter zu achten (§ 11 Abs. 1 HAG). Zur Beseitigung von Missständen kann der Heimarbeitsausschuss Arbeitsmengen festsetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 HAG; s. dazu Gliederungspunkt 3.2.). Für jugendliche Heimarbeiter gibt es in § 11 Abs. 2 Satz 3 HAG eine Sonderregel. Liegen wichtige Gründe vor, "kann der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses einem Auftraggeber sogar gestatten, größere Arbeitsmengen auf einen Entgeltbeleg ausgeben (§ 11 Abs. 4 Satz 1 HAG).
2. Schutz vor Zeitversäumnis
Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat dafür zu sorgen, dass bei der
Ausgabe
oder Abnahme
unnötige Zeitversäumnis vermieden wird (§ 10 Satz 1 HAG).
Die oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle kann im Benehmen mit dem Heimarbeitsausschuss die zur Vermeidung unnötiger Zeitversäumnis bei der Abfertigung persönlichen Maßnahmen anordnen (§ 10 Satz 2 HAG).
Bei Anordnungen gegenüber einem einzelnen Auftraggeber kann die Beteiligung des Heimarbeitsausschusses unterbleiben (§ 10 Satz 3 HAG). Das Verursachen einer Zeitversäumnis allein ist keine Ordnungswidrigkeit. Wer allerdings einer vollziehbaren Anordnung zum Schutz der Heimarbeiter vor Zeitversäumnis zuwiderhandelt (§ 32a Abs. 2 Nr. 2 HAG), muss mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR rechnen (§ 32a Abs. 3 HAG).
3. Verteilung von Heimarbeit
Neben dem Schutz vor Zeitversäumnis hat der Gesetzgeber auch Regeln für die Verteilung von Heimarbeit aufgestellt:
3.1 Gleichmäßige Verteilung von Heimarbeit
Wer Heimarbeit an mehrere in Heimarbeit Beschäftigte ausgibt, soll die Arbeitsmenge auf die Beschäftigten gleichmäßig unter Berücksichtigung ihrer und ihrer Mitarbeiter Leistungsfähigkeit verteilen (§ 11 Abs. 1 HAG).
Beispiel:
Gewerbetreibender G hat einen Pool von 10 Heimarbeitern. Verteilt er an alle die gleiche Arbeit, muss er sicherstellen, dass alle 10 die gleiche Menge bekommen. Verteilt G unterschiedliche Arbeiten mit unterschiedlichen Anforderungsprofilen, darf er die Arbeiten an die Heimarbeiter geben, die dafür am besten geeignet sind. Dabei kann es natürlich passieren, dass der eine oder andere nicht beliefert wird. Das ist aber von § 11 Abs. 1 HAG gedeckt. Leistungsfähigkeit ist ein Grund, vom gesetzlichen Gebot abzuweichen.
§ 11 Abs. 1 HAG will vorrangig eine gleichmäßige Belastung der Beschäftigten mit Heimarbeit gewährleisten. Das dient zum einen dem Schutz vor Überbeanspruchung und hat zum anderen den positiven Begleiteffekt, einen ausreichenden Erwerb der Beschäftigten sicherzustellen.
3.2 Festsetzung der Arbeitsmenge bei Missständen
Der Heimarbeitsausschuss kann zur Beseitigung von Missständen, die durch ungleichmäßige Verteilung von Heimarbeit entstehen, für
einzelne Gewerbezweige
oder Arten von Heimarbeit
die Arbeitsmenge festsetzen, die für einen bestimmten Zeitraum auf einen Entgeltbeleg (§ 9 HAG) ausgegeben werden darf (§ 11 Abs. 2 Satz 1 HAG).
Die Bemessung der Arbeitsmenge ist so vorzunehmen, dass sie durch eine vollwertige Arbeitskraft ohne Hilfskräfte in der für vergleichbare Betriebsarbeiter üblichen Arbeitszeit bewältigt werden kann (§ 11 Abs. 2 Satz 2 HAG). Für jugendliche Heimarbeiter ist eine Arbeitsmenge festzusetzen, die von vergleichbaren jugendlichen Betriebsarbeitern in der für sie üblichen Arbeitszeit bewältigt werden kann (§ 11 Abs. 2 Satz 3 HAG).
Die Festsetzung erfolgt durch widerrufliche Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten (§ 11 Abs. 2 Satz 4 HAG). Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und bedarf der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde und der Veröffentlichung im Wortlaut an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle (§ 11 Abs. 2 Satz 5 HAG). Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn in ihr kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 6 HAG). Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 HAG über die Auslegung und Vorlegung von Entgeltverzeichnissen gelten entsprechend (§ 11 Abs. 2 Satz 7 HAG).
Sind für
einzelne Gewerbezweige
oder Arten von Heimarbeit
Bestimmungen nach § 11 Abs. 2 HAG getroffen, darf an einen in Heimarbeit Beschäftigten keine größere Menge ausgegeben werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 HAG). Die Ausgabe einer größeren Menge ist nur zulässig, wenn Hilfskräfte - Familienangehörige oder fremde Hilfskräfte - zur Mitarbeit herangezogen werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 HAG). Für diese Hilfskräfte sind dann weitere Entgeltbelege nach § 9 HAG auszustellen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 HAG).
Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn nach Auskunft der Agentur für Arbeit geeignete unbeschäftigte Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende nicht oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind oder wenn besondere persönliche Verhältnisse eines in Heimarbeit Beschäftigten es rechtfertigen, kann der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses einem Auftraggeber die Ausgabe größerer Arbeitsmengen auf einen Entgeltbeleg gestatten (§ 11 Abs. 4 Satz 1 HAG). Die Erlaubnis kann jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, der sechs Monate nicht überschreiten darf, erteilt werden (§ 11 Abs. 4 Satz 2 HAG).