Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BFH, 17.07.2007 - IX S 13/07 - Möglichkeit der Geltendmachung von Rechtsbehelfen gegen eine Zahlungserinnerung
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.07.2007, Az.: IX S 13/07
Möglichkeit der Geltendmachung von Rechtsbehelfen gegen eine Zahlungserinnerung
Fundstelle:
BFH/NV 2007, 2134 (Volltext mit amtl. LS)
BFH, 17.07.2007 - IX S 13/07
Gründe
1
Das vom zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befugten Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers und Antragstellers als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsmittel ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
2
Wie die Mahnung ist die Zahlungserinnerung kein Verwaltungsakt und nicht unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet, sie ist daher mit Rechtsbehelfen nicht angreifbar (vgl. etwa Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 259 AO Rz 4, 9; Müller-Eiselt in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 259 AO Rz 5, 20, m.w.N.). Im Übrigen hat der Antragsteller weder dargelegt, dass und in welcher Weise sein Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich des der Zahlungserinnerung zugrunde liegenden Kostenansatzes verletzt wurde, noch ist eine solche Verletzung ersichtlich. Auch sind Anhaltspunkte für eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG-- (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) weder vorgebracht noch gegeben. Daher kommt auch die (einstweilige) Einstellung oder sonstige Abstandnahme von Vollstreckungsmaßnahmen nicht in Betracht.
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.