Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Fälligkeit - Allgemeines
Fälligkeit - Allgemeines
Information
Unter Fälligkeit im Sinne von § 271 BGB ist der Zeitpunkt zu verstehen, von dem ab der Gläubiger eine Leistung verlangen kann. Die Fälligkeit ist Voraussetzung für die Erhebung einer Leistungsklage.
In der Arbeitswelt sind mehrere Fälligkeiten zu beachten. Neben der Fälligkeit des Entgeltanspruchs, den der Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber hat, kommt auch noch die Fälligkeit der Steuern und Abgaben in Betracht, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abzuführen hat.
Siehe auch
Fälligkeit - Mitbestimmung des Betriebsrates
Fälligkeit - Sanktionen bei Säumnis