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BFH, 04.07.1967 - VII R 92/66 - Entscheidung des Gerichts nach Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.07.1967, Az.: VII R 92/66
Entscheidung des Gerichts nach Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung (FGO)
Fundstelle:
BFHE 69, 104 - 105
BFH, 04.07.1967 - VII R 92/66
Amtlicher Leitsatz:
Haben die Verwaltungsbehörden zur Zeit der Geltung des § 251 AO a. F. die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides abgelehnt, entscheidet aber das FG über die Berufung (Klage) hiergegen erst nach Inkrafttreten der FGO, so hat es hierbei § 242 AO n. F. und § 69 Abs. 2 FGO anzuwenden.
Auch in diesem Verfahren kann das FG bereits getroffene Vollziehungsmaßnahmen aufheben.
Zusammenfassung:
Haben die Verwaltungsbehörden zur Zeit der Geltung des§251 AO a. F. die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides abgelehnt, entscheidet aber das FG über die Berufung (Klage) hiergegen erst nach Inkrafttreten der FGO, so hat es hierbei §242 AO n. F. und§69 Abs. 2 FGO anzuwenden. Auch in diesem Verfahren kann das FG bereits getroffene Vollziehungsmaßnahmen aufheben
Entscheidungsgründe
1
Der Revision war der Erfolg nicht zu versagen.
2
1.
Die Finanzverwaltungsbehörden haben über das Begehren der Klägerin, die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide auszusetzen bzw. aufzuheben, noch nach § 251 AO a. F. entschieden, da auch die Beschwerdeentscheidung noch zur Zeit der Gültigkeit dieser Vorschrift, nämlich am 20. Juli 1965 ergangen ist. Über die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist aber nicht mehr vor dem Inkrafttreten der FGO (1. Januar 1966) entschieden worden. Sie war daher seit dem Zeitpunkt der Rechtsänderung als Klage im Sinne der FGO anzusehen. Mit dem unveränderten Begehren der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide hatte die Klage den Erlaß bzw. die Ersetzung eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes zum Ziel. Das kommt in dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellten Antrag, die Verwaltungsentscheidungen aufzuheben und die Aussetzung (bzw. Aufhebung) der Vollziehung der angefochtenen Bescheide anzuordnen, eindeutig zum Ausdruck. Für die Prüfung, ob dieses Begehren berechtigt war, war aber nicht mehr die inzwischen außer Kraft getretene Vorschrift des § 251 AO a. F. maßgebend, sondern es konnten nur die nunmehr geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 242 AO n. F., § 69 FGO dabei Anwendung finden. Für diese Nachprüfung konnte es nicht auf die Frage ankommen, ob die Verwaltungsbehörden nach § 251 AO a. F. oder § 242 AO n. F. bzw. § 69 Abs. 2 FGO mangels einer entsprechenden weitergehenden Ermächtigung nur befugt sind, die Vollziehung auszusetzen, soweit sie noch nicht durchgeführt ist, oder ob sie auch schon vorgenommene Vollziehungsmaßnahmen wiederaufheben dürfen. Denn wenn auch nur in § 69 Abs. 3 FGO, der die Aussetzung der Vollziehung bei unmittelbarer Anrufung der Gerichte behandelt, als Befugnis der Gerichte auch die Aufhebung der Vollziehung erwähnt ist, so kann daraus nicht geschlossen werden, daß die Gerichte etwa diese Befugnis nicht haben sollten, wenn sie innerhalb des Klageverfahrens auf Grund des § 69 Abs. 2 FGO (bzw. § 242 AO n. F.) ergangene Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über die Vollziehung von Verwaltungsakten nachprüfen.