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BFH, 27.06.1963 - IV 233/59 U - Allgemeine Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung von Handelsvertretern mit selbständig verwalteten Auslieferungslagern; Laufende und leicht nachprüfbare Aufzeichnung von für den Geschäftsherrn vereinnahmten Betriebseinnahmen
Bundesfinanzhof
Urt. v. 27.06.1963, Az.: IV 233/59 U
Allgemeine Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung von Handelsvertretern mit selbständig verwalteten Auslieferungslagern; Laufende und leicht nachprüfbare Aufzeichnung von für den Geschäftsherrn vereinnahmten Betriebseinnahmen
Fundstellen:
BFHE 77, 325 - 326
BStBl III 1963, 439
DStR 1963, 616 (Kurzinformation)
BFH, 27.06.1963 - IV 233/59 U
Amtlicher Leitsatz:
Bei Handelsvertretern mit selbständig verwalteten Auslieferungslagern gehört es im allgemeinen zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, daß die für den Geschäftsherrn vereinnahmten Betriebseinnahmen laufend und leicht nachprüfbar aufgezeichnet werden.
Zusammenfassung:
Bei Handelsvertretern mit selbständig verwalteten Auslieferungslagern gehört es im allgemeinen zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, daß die für den Geschäftsherrn vereinnahmten Betriebseinnahmen laufend und leicht nachprüfbar aufgezeichnet werden
Aus den Gründen
1
Die Ausführungen des Finanzgerichts zur Frage der Schätzung der gewerblichen Gewinne des Bf. aus seiner Handelsvertretung für die Firma W. lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Buchführung des Bf. war nicht ordnungsmäßig, weil er die für den Geschäftsherrn vereinnahmten Beträge mit den ihm zustehenden Provisionen in einer eine Trennung nicht mehr ermöglichenden Weise vermengte. Für die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist das Finanzgericht von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Das gilt besonders für die Bejahung der Frage, ob der Bf. die Einnahmen und Ausgaben aus dem Verkauf aus den Auslieferungslagern laufend hätte aufzeichnen müssen. Die Einwendungen des Bf., die vom Prüfer durchgeführte Fehlgeldrechnung habe keine Beweiskraft, weil der Bf. aus den Einnahmen der Verkäufe der Firma W. laufend Gelder zur Verfügung gehabt habe, aus denen er seine privaten Mehrausgaben habe bestreiten können, zeigt die Unhaltbarkeit seiner Auffassung, daß er zur getrennten laufenden Aufzeichnung der der Firma W. zustehenden Beträge nicht verpflichtet gewesen sei. Ob man anders entscheiden müßte, wenn es sich um geringfügige Einnahmen eines Handelsvertreters, z.B. aus den Verkäufen von Mustern, handelt, die leicht überblickbar sind, kann dahinstehen. Über die beiden Auslieferungslager des Bf. sind viele hunderttausend DM an Einnahmen und Ausgaben für die Ware der Firma W. geflossen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern in einem solchen Falle, daß der Handelsvertreter die Einnahmen und Ausgaben laufend aufzeichnet und für seine Auftraggeber ein Kontokorrentkonto führt.
2
Nach § 38 Abs. 1 HGB ist der Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Warenverkäufe von den Auslieferungslagern des Bf. gehörten zu seinen Handelsgeschäften. Es waren nicht etwa, wovon der Bf. auszugehen scheint, Handelsgeschäfte der Firma W. Die Lage seines Vermögens konnte der Bf. nur dann und dadurch nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, d.h. vor allem unter Beachtung der Bilanzklarheit und Bilanzwahrheit, des Grundsatzes des Gläubigerschutzes und der kaufmännischen Vorsicht, ersichtlich machen, daß er die von ihm, wenn auch für die Firma W. vereinnahmten Gelder laufend ordnungsgemäß nach Vereinnahmung und Verbleib in seiner Kassenführung aufzeichnete und gegebenenfalls bei Vorhandensein ablieferungspflichtiger Beträge am Bilanzstichtag eine entsprechende Schuldverpflichtung gegenüber der Firma W. in die Bilanz einstellte. Selbst wenn der Bf. die für die Firma W. vereinnahmten und an diese abzuliefernden Beträge von vornherein ständig einem bestimmten Konto der Bank zuführte, ohne dieses Konto für andere Einzahlungen und Abhebungen zu benutzen, konnte er damit seiner Buchführungspflicht im Sinne des § 38 Abs. 1 HGB nicht ausreichend nachkommen, wenn diese Beträge nicht zuvor über die Kasseneinnahmen aufgezeichnet worden waren.