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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Insolvenzgeld - Steuerliche Behandlung
Insolvenzgeld - Steuerliche Behandlung
Information
Der Bezug von Insolvenzgeld ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG an sich steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers unterliegt (Progressionsvorbehalt).
Hierbei wird der Betrag herangezogen, den der Arbeitnehmer oder - im Falle der Abtretung gemäß § 170 SGB III - ein Dritter von der Agentur für Arbeit erhalten hat. Er wird im Leistungsnachweis ausgewiesen. Die Bundesagentur gibt dazu in ihren Veröffentlichungen folgenden
Praxistipp:
Geben Sie bitte deshalb diesen Betrag in Ihrer Einkommensteuererklärung an und fügen Sie die entsprechende Bescheinigung bei.
Sofern Sie nicht bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt werden und deshalb eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung jedenfalls dann verpflichtet, wenn das Insolvenzgeld, ggf. zusammen mit anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld usw.), die Sie oder Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte im selben Kalenderjahr erhalten haben, 410 EUR übersteigt.
Bewahren Sie auch deshalb die Bescheide der Agentur für Arbeit gut auf.
Nach Ablauf jedes Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer Leistungen bezogen hat, überträgt die zuständige Agentur für Arbeit bis zum 28.02. eines Jahres die Daten über die im Vorjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungsbezuges elektronisch an die Finanzverwaltung. Im Anschluss erhält der Arbeitnehmer ohne besondere Aufforderung einen Nachweis über die an die Finanzverwaltung gemeldeten Daten. In diesem Nachweis sind alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen (z.B. Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld) enthalten.
Praxistipp:
Der Arbeitnehmer sollte diese Nachweise daher gut aufbewahren.
Zur Übertragung der gewährten Leistungen an die Finanzverwaltung wird die Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers benötigt. Diese ist vom Arbeitnehmer im Antrag auf Insolvenzgeld anzugeben.