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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Insolvenzgeld - Leistungen an Dritte
Insolvenzgeld - Leistungen an Dritte
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine Pfändung dieses Anspruchs vor dem Antrag wird erst mit dem Antrag wirksam (§ 171 SGB III).
2. Beantragung und Auszahlung
Dritte, denen der rückständige Anspruch auf Arbeitsentgelt übertragen worden ist oder die an diesem ein Pfandrecht erworben haben, können Insolvenzgeld mit dem Vordruck "Insg 2" beantragen. Gleiches gilt für Dritte, die nach Antragstellung durch den Arbeitnehmer dessen Anspruch auf Insolvenzgeld durch Übertragung oder Pfändung erworben haben.
Soweit das rückständige Arbeitsentgelt im Zeitpunkt des Antrages auf Insolvenzgeld gepfändet oder verpfändet war, kann das Insolvenzgeld sowohl vom Pfandgläubiger als auch vom Arbeitnehmer beantragt werden, in beiden Fällen aber nur zur Auszahlung an den Pfandgläubiger.
Das Insolvenzgeld, das wegen Vorfinanzierung des Arbeitsentgelts einem Dritten zusteht, ist bei der steuerlichen Behandlung der Arbeitnehmer zuzurechnen (vgl. hierzu Insolvenzgeld - Steuerliche Behandlung).
3. Ausschlussfrist und Vorschuss
Anträge Dritter sind entsprechend § 324 SGB III ebenfalls innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses zu stellen.
Beruht der Anspruch des Dritten
auf einer Pfändung oder Verpfändung des Arbeitnehmeranspruchs auf Arbeitsentgelt oder
auf einer Pfändung, Verpfändung oder Abtretung des Anspruchs auf Insolvenzgeld,
ist die Antragsfrist auch gewahrt, wenn der Arbeitnehmer selbst fristgemäß Insolvenzgeld beantragt hat.
Hat der Dritte die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird das Insolvenzgeld bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gewährt, wenn der Antrag ebenfalls innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist.
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, die namentlich bei Abtretungen und Forderungsverkäufen wegen Vorfinanzierung des Arbeitsentgelts eintreten können, sollte der Arbeitnehmer den Dritten darauf hinweisen, dass dieser den Antrag innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist zu stellen hat. Wird der Arbeitnehmer in Vertretung des Dritten tätig, muss die Vollmacht noch innerhalb der Ausschlussfrist erteilt sein.
Dritten kann, wie Arbeitnehmern auch, ein Vorschuss auf das zu erwartende Insolvenzgeld gewährt werden, wenn die Abtretung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bzw. des Anspruchs auf Insolvenzgeld nachgewiesen ist (vgl. hierzu die Ausführungen in Insolvenzgeld - Besondere Zahlungsmodalitäten).
4. Zustimmung der Agentur für Arbeit bei Übertragung und Verpfändung
Um einerseits arbeitsplatzerhaltende Sanierungen durch eine Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte zu ermöglichen, andererseits aber eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Insolvenzgeld-Versicherung zu verhindern, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld aus einem vor dem Insolvenzereignis zur Vorfinanzierung übertragenen oder verpfändeten Anspruch auf Arbeitsentgelt nur dann, wenn die Agentur für Arbeit der Übertragung oder Verpfändung zugestimmt hat (§ 170 Abs. 4 SGB III).
Die Zustimmung soll an eine positive Fortführungsprognose über den Erhalt eines erheblichen Teils der Arbeitsplätze im Rahmen eines Sanierungsversuchs geknüpft sein (vgl. dazu als Orientierung das Größenverhältnis des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BetrVG)
Die individuelle Vorfinanzierung zugunsten der einzelnen Arbeitnehmer wird hiervon allerdings nicht berührt. Arbeitnehmer können daher individuell ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (ggf. auf Empfehlung des vorläufigen Insolvenzverwalters) auch ohne Zustimmung durch die Agentur für Arbeit vorfinanzieren lassen.
Hinweis:
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sollten sich in Fällen kollektiver Vorfinanzierung der Arbeitsentgeltansprüche ggf. der vorläufige Insolvenzverwalter bzw. der vorfinanzierende Dritte und der Betriebsrat rechtzeitig vor einer Übertragung der Arbeitsentgeltansprüche an die zuständige Agentur für Arbeit wenden.
Hinweis:
Das Insolvenzgeld, das wegen Vorfinanzierung des Arbeitsentgelts einem Dritten zusteht, ist bei der steuerlichen Behandlung dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
Siehe zur steuerlichen Behandlung des Insolvenzgelds weiter Insolvenzgeld - Steuerliche Behandlung.
Siehe auch
Insolvenzgeld - AllgemeinesInsolvenzgeld - Antragstellung und Auszahlung Insolvenzgeld - Besondere ZahlungsmodalitätenInsolvenzgeld - Steuerliche BehandlungInsolvenzgeld - Voraussetzungen